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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18Rechtssatz
Bereits die Stammfassung des WRG 1934 sah in § 8 Abs. 4 eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde vor, "über den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1, 2 und 3 wasserpolizeiliche Anordnungen zu treffen." Mit der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, erhielt die Bestimmung dann ihre bis heute geltende Fassung. Die Gesetzesmaterialen (ErläutRV 594 BlgNR 8. GP 27) führen dazu lediglich aus: "Der Gemeingebrauch am Wasser ist zwar bewilligungsfrei, kann aber seit jeher durch wasserpolizeiliche Anordnungen (Bescheide oder Verordnungen je nach Einzelfall) abgegrenzt und eingeschränkt werden; hierbei steht den Interessenten am Gemeingebrauch ein Entschädigungsanspruch nicht zu." Der Grund für die Neuregelung ist in der geänderten verfassungsrechtlichen Lage zu suchen, da Art. 18 B-VG (im Gegensatz zur Verfassung 1934) keine formalgesetzliche Delegation, sondern lediglich hinreichend determinierte Durchführungsverordnungen ermöglicht. Die Wasserrechtsbehörden können daher lediglich Anordnungen (generelle oder individuelle Verwaltungsakte) zur Durchführung der in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen treffen, dabei jedoch nicht den Gemeingebrauch in gesetzwidriger Weise einschränken oder ausdehnen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070049.J02Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020