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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Dafür, dass durch eine wasserpolizeiliche Anordnung konkretisierend festgelegt werden kann, was nun zum Gemeingebrauch gehört und was nicht, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 4 WRG 1959, der als einen alternativen Inhalt bzw. Zweck solcher Anordnungen ausdrücklich nennt, dass die Grenzen des Gemeingebrauchs näher bezeichnet werden (vgl. ErläutRV 594 BlgNR
8. GP 27: der Gemeingebrauch kann "abgegrenzt und eingeschränkt" werden). Eine Abgrenzung (Festlegung von Grenzen) bedeutet aber nichts anderes, als dass bindend festgelegt wird, was noch diesseits und was jenseits der Grenze (zum Gemeingebrauch) liegt. Darüber hinaus sind nach dem Wortlaut der Bestimmung zwar auch wasserpolizeiliche Anordnungen denkbar, die nicht der Abgrenzung des Gemeingebrauchs dienen, sondern - zur Wahrung des öffentlichen Interesses und der Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere - die nähere Regelung seiner Ausübung vornehmen. Bei einer auf § 8 Abs. 4 WRG 1959 gestützten Verordnung, die eine bestimmte Nutzungsart schlichtweg untersagt, liegt jedoch keine bloße Ausübungsregelung mehr vor. Dies führt in der Folge dazu, dass eine Nutzung, die außerhalb des so (konkretisierend) festgelegten Gemeingebrauchs liegt, über diesen hinausgeht und daher nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 einer Bewilligung bedarf. Eine solche (abstrakte) Bewilligungsfähigkeit unterläuft nicht die Zielsetzung einer Verordnung, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses der Hintanhaltung einer Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen liegt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine bestimmte Nutzung (hier der Eisdecke) im Einzelfall in einer (allenfalls eingeschränkten) Art bewilligt werden könnte, die dieses öffentliche Interesse entsprechend wahrt. Sofern dies jedoch nicht möglich sein sollte, käme die Erteilung einer Bewilligung im Einzelfall dann schlicht nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070049.J03Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020