RS Vwgh 2004/4/22 2004/07/0033

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §8 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 8 Abs. 1 WRG 1959 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer liegt daher im Fall einer Nutzung von Wasser für Fischteiche, wenn die Ableitung des Wassers bzw die Errichtung eines Staubrettes, welche solche besondere Vorkehrungen darstellen, erfolgt, nicht vor(Hinweis E 11. Juli 1996, 93/07/0144). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 zu erwirken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070033.X01

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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