Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer (See) geht über den Gemeingebrauch hinaus. Dieses Vorhaben bedarf einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (Hinweis E 11.7.1996, 93/07/0144). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ohne Badesteg der Gemeingebrauch erschwert ist. Das WRG 1959 kennt keine Bestimmung des Inhalts, dass eine Maßnahme, die einen der Bewilligungstatbestände dieses Gesetzes erfüllt, dann keiner Bewilligung bedarf, wenn sie zur Erleichterung des Gemeingebrauches vorgenommen werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070185.X01Im RIS seit
11.01.2005