RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs1;
WRG 1959 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer (See) geht über den Gemeingebrauch hinaus. Dieses Vorhaben bedarf einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (Hinweis E 11.7.1996, 93/07/0144). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ohne Badesteg der Gemeingebrauch erschwert ist. Das WRG 1959 kennt keine Bestimmung des Inhalts, dass eine Maßnahme, die einen der Bewilligungstatbestände dieses Gesetzes erfüllt, dann keiner Bewilligung bedarf, wenn sie zur Erleichterung des Gemeingebrauches vorgenommen werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070185.X01

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten