Begründung: Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. 7. 1971 wurde der Stadt Wien vorbehaltlich weiterer Detailprojektierungen die Entnahme von Grundwasser bis zu 742 l/sec aus dem Grundwasserstrom der Mitterndorfer Senke unter Einhaltung eines bestimmten Absenktrichters bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 2. 9. 1996 wurde der Stadt Wien für eine Konsensdauer von neunzig Jahren die wasserrechtliche Bewilligung für das mehrfach modifizierte Detailpro... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs1 AWRG §3 Abs1WRG §5 Abs2WRG §8WRG §9WRG §10
Rechtssatz: Der österreichische Wasserrechtsgesetzgeber unterwarf das Privateigentum am Grundwasser - im Gegensatz zur deutschen Rechtslage - nur den für dessen Nutzung im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Entscheidungstexte 1 Ob 141/04y Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Feststellungsbegehren, das Beseitigungsbegehren sowie das hilfsweise gestellte Unterlassungsbegehren der klagenden Stadtgemeinde ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands - offenkundig jedes der einzelnen Begehren - 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach dessen Ansicht kann nur derjenige auf Unterlassung einer weiteren Störung oder auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind neben anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem der Z***** See (auch I*****see), in der Folge kurz "See", befindet. Dieser See ist ein Privatgewässer gemäß § 3 Abs 1 lit d WRG (SZ 60/216). Die Beklagten sind allesamt Mit- bzw Alleineigentümer unmittelbar an das Seegrundstück angrenzender Liegenschaften. Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, ihr Eigentum am Seegrundstück ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grundstücken der Republik Österreich liegen zwei Schluchten, die eine zwischen zwei Stauseen, die andere im Abschnitt nach den Seen; die Talsohle der beiden Schluchten durchzieht jeweils ein Gewässerlauf. Eine der beiden Schluchten ist über eine Länge von rund 6 km zwischen einem und zehn Metern breit. Beiderseits des Flussbettes steigen die Felswände nahezu senkrecht mehr als 100 m empor. Oberhalb dieser Schlucht erstreckt sich durchgehender Waldbestand. E... mehr lesen...
Norm: WRG §5WRG §8
Rechtssatz: Gewerblich geführte Canyoning-Touren gehen über den "großen" Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 WRG hinaus und bedürfen daher zu ihrer Durchführung der Zustimmung des Grundeigentümers. Entscheidungstexte 1 Ob 56/03x Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x Veröff: SZ 2004/18 European Case Law Identif... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 15.4.1994 erwarb die Klägerin aus dem Gutsbestand einer Liegenschaft mehrere Grundstücke, für welche im Grundbuch eine eigene Einlagezahl eröffnet wurde. Diese Grundstücke bilden in der Natur das Schloß K***** samt Schloßpark und Zufahrtswegen. Das Schloß wurde vor mehreren Jahrhunderten errichtet und befand sich ehedem in Insellage. Die Insel bzw der Baugrund besteht aus Seeton/Schlier. Zwischen dem Geländeterrain und der Wasseroberfläche (Differ... mehr lesen...
Norm: WRG §8
Rechtssatz: Die sich aus § 8 WRG ergebenden Befugnisse stehen jedermann zu (vgl SZ 47/131). Entscheidungstexte 1 Ob 229/97a Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a 1 Ob 56/03x Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x Auch; Veröff: SZ 2004/18 European... mehr lesen...
Norm: ABGB §287WRG §8
Rechtssatz: Das Setzen einer an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigten Boje wird durch den Gemeingebrauch am Gewässer nicht erfaßt. Entscheidungstexte 1 Ob 15/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037136 ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist zur Hälfte, der Zweit- und die Drittklägerin sind je zu einem Viertel Eigentümer einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde Nußdorf. Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben das deren Gutsbestand bildende und das angrenzende Grundstück am 8.10.1958, deren Rechtsvorgänger waren von 1946 bis 1958 Eigentümer dieser Grundstücke. Weder diesen noch den unmittelbaren Rechtsvorgängern der Kläger war beim Erwerb der Grundstücke mitgeteilt worden, daß diese Gr... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke 262 und 376 je KG Sattendorf. Diese Grundstücke grenzen im Süden an das Grundstück 502/1 Ossiachersee, das als öffentliches Wassergut im Eigentum der klagenden R*** Ö*** steht. Bei Anlegung des Grundkatasters führte die den Grundstücken 262 und 376 entsprechende Grundfläche die Bezeichnung 501 KG Sattendorf; dieses Grundstück wurde um das Jahr 1951 in die Grundstücke 501/1 und 501/2, deren Bezeichnung später in 262 und 376 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Finklham, zu der auch die Grundstücke 956/1, 956/3, 958, 1408/2, 880 und 879/1 gehören; Rechtsvorgänger waren die Eltern des Erstklägers. Das Grundstück 1370/3 ist im Grundstücksverzeichnis II - öffentliches Gut - der KG Finklham als Weg aufgenommen; es ist etwa 170 m lang und 3 m breit, verläuft entlang dem östlichen Ufer des Innbaches und grenzt an das Grundstück 956/1 und das Grundstück 1407/1 (= Be... mehr lesen...
Norm: WRG §6WRG §8
Rechtssatz: Die Benützung der tragenden Kraft des Wassers zu Zwecken der Schifffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch eigener Art dar, der nur nach Maßgabe besonderer Bestimmungen besteht. Der an Privatgewässern bestehende sogenannte kleine Gemeingebrauch umfasst nicht das Recht zur gewerblichen Nutzung des Gewässers durch Betrieb einer Surfschule. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 2. August 1914 verkaufte die politische Gemeinde Zell am Moos den in ihrem Eigentum stehenden Zeller See (Irrsee), EZ 143 KG Zell am Moos, ein Privatgewässer, um den Preis von 40.000 Kronen an Ferdinand R***. Gemäß Punkt IV des Kaufvertrages "bedingt sich die verkaufende Gemeinde für sich die nachstehenden unentgeltlichen Dienstbarkeiten auf immerwährende Zeiten auf dem ganzen Zeller See und zwar: a) der freien Schiff- und Floßfahrt mit Ruder- ... mehr lesen...
Norm: WRG §5WRG §8
Rechtssatz: Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt; eine "Ausschließung" ist nur nicht schon darin gelegen, daß an derselben Stelle der Gemeingebrauch nicht gleichzeitig von mehreren ausgeübt werden kann. Es darf nur die Inanspruchnahme den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. Das Setzen einer Boje, die an einer im Seegrund angebra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende R*** Ö*** ist Eigentümerin des Wörtherseebettes, zu dem das Grundstück 1112/3 KG Reifnitz gehört. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer der daran angrenzenden Liegenschaft EZ 344 KG Reifnitz. Die klagende Partei begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, die im Bett des Wörthersees auf dem Grundstück 1112/3 KG Reifnitz angebrachte Boje zu entfernen. Sie brachte vor, die Beklagten hätten ohne Einverständnis mit der klagenden Partei im Wört... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AWRG §8
Rechtssatz: Der nachbarrechtliche Schutz dinglicher Rechte reicht über deren Grenzen nicht hinaus. Demjenigen, dem die Dienstbarkeit der Errichtung eines Steges in ein öffentliches Gewässer zusteht, kommt ein nachbarrechtlicher Schutz der ungehinderten Benützung der jenseits des Steges befindlichen Seefläche nicht zu. Den Gemeingebrauch hat nur die Wasserrechtsbehörde zu schützen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Beklagte ist auf Grund des Kaufvertrages vom 12. September 1974 Eigentümer der Liegenschaft EZ 158 KG G mit dem Grundstück 286/5 Wiese (in Natur Einfamilienhaus G 140) und, 100 bis 150 m davon entfernt, dem in der KG R liegenden Überlandgrundstück 279/53 Wiese. Die klagende Partei, die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1 KG R, zu der u. a. das Grundstück 279/1 See (Abersee), bei welchem es sich um den Wolfgangsee handelt, ge... mehr lesen...
Norm: WRG §4WRG §5WRG §8
Rechtssatz: Die Grenze des Wasserbettes ist nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen. Hilfsweise wird bei Fehlen eines Ufergrates zur Beurteilung auch herangezogen werden können, ob die regelmäßig überflutete Fläche unproduktiv ist oder ob sie genutzt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 4/80 Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 ... mehr lesen...
Norm: WRG §8
Rechtssatz: Der Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer umfaßt auch das Betreten eines infolge wechselnden Wasserstandes nicht ständig Wasser enthaltenden Seebettes. Entscheidungstexte 1 Ob 4/80 Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 4/80 Veröff: SZ 53/38 = EvBl 1980/201 S 607 1 Ob 31/86 Entscheidungs... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 KG A, die Beklagten Eigentümer der Liegenschaft EZ 34 KG K, zu der die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese gehören. Ing. Walter U und Johanna U sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 KG N; im Bereich der südlichen Grenze des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstückes 623 befindet sich eine als Brunnen gefaßte Quelle, von welcher seit den Jahren 1964 oder 1965 eine Wasserleitung zum Haus der Beklagten in K Nr. 34 und... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs1 AWRG §3 Abs1WRG §5 Abs2WRG §8 ff
Rechtssatz: Zu den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles zählen insbesondere auch die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, das vor allem in den §§ 8, 9, 10 und 15 WRG auch wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechtes an Privatgewässern enthält. Entscheidungstexte 1 Ob 3/77 Entscheidung... mehr lesen...
Der Kläger verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8460 S, weil der Beklagte 470 m2 einer Seeparzelle 503/1 des Klägers dadurch benütze, daß sich dort seine Badeanstalt befinde. Für diese Benützung seien 6 S je Quadratmeter und Jahr angemessen, was für drei Jahre den Klagebetrag ergebe. Das Erstgericht wies gemäß dem Antrag des Beklagten das Begehren im wesentlichen deswegen ab, weil die Seeparzelle nicht im Eigentum des Klägers stehe, sondern öffentliches Gut sei. W... mehr lesen...
Norm: WRG §5WRG §8
Rechtssatz: Wer Wasserwelle und Bett eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung benützt, bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers; die erteilte wasserrechtliche Bewilligung schließt auch das Recht zur unentgeltlichen Benützung des Bettes in sich. Entscheidungstexte 1 Ob 355/58 Entscheidungstext ... mehr lesen...