Norm
WRG §6Rechtssatz
Die Benützung der tragenden Kraft des Wassers zu Zwecken der Schifffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch eigener Art dar, der nur nach Maßgabe besonderer Bestimmungen besteht. Der an Privatgewässern bestehende sogenannte kleine Gemeingebrauch umfasst nicht das Recht zur gewerblichen Nutzung des Gewässers durch Betrieb einer Surfschule.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020