Norm
WRG §5Rechtssatz
Wer Wasserwelle und Bett eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung benützt, bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers; die erteilte wasserrechtliche Bewilligung schließt auch das Recht zur unentgeltlichen Benützung des Bettes in sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0082164Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0010OB00355_5800000_002