Norm
WRG §4Rechtssatz
Die Grenze des Wasserbettes ist nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen. Hilfsweise wird bei Fehlen eines Ufergrates zur Beurteilung auch herangezogen werden können, ob die regelmäßig überflutete Fläche unproduktiv ist oder ob sie genutzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018