Norm
WRG §5Rechtssatz
Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt; eine "Ausschließung" ist nur nicht schon darin gelegen, daß an derselben Stelle der Gemeingebrauch nicht gleichzeitig von mehreren ausgeübt werden kann. Es darf nur die Inanspruchnahme den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. Das Setzen einer Boje, die an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigt ist, wird vom Gemeingebrauch nicht umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082141Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00031_8600000_001