1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 16. Jänner 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß § 5 Abs. 5 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides sein näher bezeichnetes Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen unter näher genannten Bedingungen und Auflagen herzustellen. 2 Gegen diesen Bescheid erho... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §56VwGVG 2014 §17WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs1 Z2WRG 1959 §74 Abs1 lita
Rechtssatz: Nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WasserversorgungsG 2015 besteht eine Anschlusspflicht nicht, "wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Eine Anschlusspflicht durch eine erst nach ihrem En... mehr lesen...
1 Die revisionswerbenden Parteien sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. 31/8, KG K., auf dem sich ein Gebäude (Objekt K. Nr. 10) befindet. 2 Mit Bescheiden vom 26. November 2018 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Kremsmünster den revisionswerbenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs. 5 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) auf, ihr Objekt K. Nr. 10, welches im Anschlusspflichtbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Ma... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §56VwGVG 2014 §17WRG 1959 §74 Abs1 litaWRG 1959 §74 Abs2 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0126
Rechtssatz: Eine freiwillige Wassergenossenschaft wird gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten gebildet. Notwendige Voraus... mehr lesen...
Am 10. April 1990 erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Gemäß §§ 98, 74 und 77 Wasserrechtsgesetz 1959 in der derzeit geltenden Fassung wird die freiwillige Vereinbarung der Interessenten zum Zusammenschluß einer freiwilligen Wassergenossenschaft mit der Bezeichnung "Wassergenossenschaft L. in S." anerkannt und gleichzeitig festgestellt, daß mit dieser Anerkennung der vorgelegten Satzungen durch die Wasserrechtsbehörde die Genossensch... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §73 Abs1;WRG 1959 §74 Abs1 litb;WRG 1959 §75 Abs1;WRG 1959 §77 Abs1;
Rechtssatz: Auch eine nicht erst durch Umbildung, sondern schon durch Gründung als Genossenschaft mit Beitrittszwang angelegte Vereinigung setzt sowohl in der Beschlußfassung über die Satzungen als auch über die Antragstellung auf Einbeziehung der widerstrebenden Minderheit eine Willensbildung der bl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;WRG 1959 §73 Abs1;WRG 1959 §74 Abs1 litb;WRG 1959 §75 Abs1;
Rechtssatz: Besteht bereits eine freiwillige Wassergenossenschaft iSd § 74 WRG für einen oder mehrere der in § 73 Abs 1 lit a bis h WRG genannten Zwecke, so kann diese gemäß § 75 Abs 1 letzter Satz WRG durch "Umbildung", dh durch Anerkennung einer entsprechenden Satzungsänderung ... mehr lesen...