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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1) der IP und 2) des PP, beide in S und beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des LH von Sbg vom 16. September 1992, Zl. 1/01-30.611/15-1992, betreffend Geltendmachung des Beitrittszwanges zu einer Wassergenossenschaft (mP: Wassergenossenschaft L, vertreten durch den Obmann A in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 10. April 1990 erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Gemäß §§ 98, 74 und 77 Wasserrechtsgesetz 1959 in der derzeit geltenden Fassung wird die freiwillige Vereinbarung der Interessenten zum Zusammenschluß einer freiwilligen Wassergenossenschaft mit der Bezeichnung "Wassergenossenschaft L. in S." anerkannt und gleichzeitig festgestellt, daß mit dieser Anerkennung der vorgelegten Satzungen durch die Wasserrechtsbehörde die Genossenschaft mit Rechtskraft dieses Bescheides Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes erlangt.
Gemäß § 74 (2) Wasserrechtsgesetz 1959 wird festgestellt, daß der gegenständliche Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich schließt.
(Kostenspruch)"
Die mit dem Genehmigungsvermerk der BH versehenen Satzungen der mit dem genannten Bescheid anerkannten Wassergenossenschaft - der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) - haben im hier interessierenden Umfang auszugsweise folgenden Inhalt:
"Sitz und Zweck der Genossenschaft
§ 1
Die Genossenschaft ist auf Grund freier Vereinbarung der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, hat ihren Sitz in J., Gemeinde S., und bezweckt die Herstellung und Erhaltung der Verbauung des L. Baches, sowie Sanierung der Seitengräben
(...).
Mitgliedschaft
§ 3
(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die der Genossenschaft freiwillig Beigetretenen oder durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt verpflichteten jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen, im Anhang zu diesen Satzungen verzeichneten Grundstücke oder Anlagen; der Anhang stellt einen wesentlichen Satzungsbestandteil dar.
...
Pflichten der Mitglieder
§ 5
(1) Die Genossenschaftsmitglieder haben nach Gesetz und Satzung zu den Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der gemeinsamen Anlagen beizutragen.
...
Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur
Erhaltung und zum Betriebe der genossenschaftlichen Anlagen
§ 6
...
(3) Die Leistungen der Mitglieder werden nach folgendem Maßstab (Schlüssel) ermittelt:
Siehe Techn. Bericht und Einschätzungsoperat
...
Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung
§ 10
(1) In der Genossenschaftsversammlung wird die Stimme jedes Genossenschaftsmitgliedes so gewertet, wie es zur Genossenschaft beitragspflichtig ist, wobei jedoch jedem Genossenschaftsmitglied mindestens eine Stimme zukommen muß.
...
(4) Die Genossenschaftsversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder bedürfen Beschlüsse auf Änderung der Satzungen oder des Maßstabes (Schlüssels) für die Aufteilung der Kosten sowie auf Auflösung der Genossenschaft.
..."
Ebenso mit dem Genehmigungsvermerk der BH versehen wurde ein Bericht zum Einschätzungsoperat "L. Bach" eines als Planverfasser aufscheinenden Ing. G., in welchem die Grundsätze für die Wertermittlung jener Grundstücke dargestellt wurden, deren Schutz die den Genossenschaftszweck bildenden Schutz- und Regulierungsbauten im Bereich des L. Baches dienen sollen. Des weiteren wurde mit dem Genehmigungsvermerk der BH eine mit "Wassergenossenschaft L. Bach in S. Zusammenstellung der Anteile" überschriebene Aufstellung versehen. Diese Aufstellung enthält, nach laufenden Nummern aufgelistet, 22, teils physische, teils juristische Personen, teilweise auch Personenmehrheiten unter Angabe ihrer jeweiligen "Anteile", wobei die Summe der Anteile mit einem Betrag von 2.666 ausgewiesen ist. Unter der laufenden Nummer 11 dieser Aufstellung scheinen die Beschwerdeführer mit 224 Anteilen und dem in Klammer gesetzten Vermerk "noch Nichtmitglied" auf.
Nachdem Beitragsvorschreibungen der mP an die Beschwerdeführer von diesen mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen worden waren, daß sie nicht Mitglieder der mP seien, wurde in der Vollversammlung der mP vom 15. März 1991, zu welcher die Vertreter von 2.233 Anteilen an der mP erschienen waren, einstimmig der Beschluß gefaßt, die freiwillige Wassergenossenschaft in eine solche mit Beitrittszwang umzubilden und an die BH den Antrag zu stellen, die Liegenschaft der Beschwerdeführer im betroffenen Bereich in die Genossenschaft einzubeziehen.
Mit einem am 18. März 1991 bei der BH eingelangten Anbringen vom 25. Februar 1991 wurde von der mP unter Vorlage eines Protokolles über die Vollversammlung vom 15. März 1991, einer Anwesenheitsliste für diese Vollversammlung und der schon seinerzeit mit dem Genehmigungsvermerk der BH versehenen Aufstellung der Mitglieder der Genossenschaft samt ihrer Anteile der Antrag gestellt, die Beschwerdeführer mit ihren näher bezeichneten Liegenschaften gemäß § 75 WRG 1959 in die Wassergenossenschaft einzubeziehen; begründend wurde darauf verwiesen, daß die betroffene Liegenschaft im Gefahrenzonenbereich und im Einzugsbereich des L. Baches liege.
Über diesen Antrag der mP fand vor der BH am 3. Juli 1991 eine Verhandlung statt. In dieser wurden vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und vom Vertreter der WLV die Gründe für die Erforderlichkeit der Verbauung des L. Baches ebenso dargelegt wie die Erwägungen, aus welchen auch eine Einbeziehung der Liegenschaften der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der Verbauungsmaßnahmen geboten sei, welche auch für diese einen dauernden Vorteil deswegen böten, weil nach Durchführung der projektierten Baumaßnahmen ihre Grundstücke größtenteils aus der roten Zone des Gefahrenplanes herausgenommen werden könnten. Des weiteren wurde von den Genannten darauf verwiesen, daß die Einteilung der betroffenen Liegenschaften im Einschätzungsoperat nach dem Kriterium der Entfernung der Liegenschaften vom L. Bach getroffen worden sei, wodurch eine noch genauere Bewertung der betroffenen Objekte erzielt worden sei. Im Anschluß daran legten ein Sachverständiger für Hochbau und ein solcher für Grünlandschätzung die Bewertungsgrundlagen für die einzubeziehenden Objekte der Beschwerdeführer dar und erläuterten jene Bewertungs- und Berechnungsoperationen, in deren Ergebnis sie zu dem Betrag von 224 kamen, mit welchem die Anteile der Beschwerdeführer an der Genossenschaft zu bestimmen wären. Die Beschwerdeführer legten ein von ihnen an die mP gerichtetes Schreiben vom 6. Februar 1990 vor und wiederholten den schon in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß die im Einschätzungsoperat vorgeschlagene Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten lediglich nach dem Entfernungsfaktor der Liegenschaften vom L. Bach nicht gesetzeskonform sei, weil die Aufteilung der Kosten vielmehr nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles erfolgen müsse. Die Aufteilung der Kosten lediglich nach dem Kriterium der Entfernung der Liegenschaften vom L. Bach berücksichtige aus näher genannten Gründen nicht alle Vorteile, die die einzelnen Mitglieder der Wassergenossenschaft erlangten. Bestimmte wirtschaftliche Vorteile einzelner Mitglieder im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer Holzbringung, der Beförderung von Gütern oder zur Erschließung von Fremdenverkehrsbetrieben würden dabei vernachlässigt werden. Es gehe im übrigen das Gutachten auch hinsichtlich der Grundfläche von falschen Voraussetzungen insoweit aus, als die Beschwerdeführer auch außerbücherliche Eigentümer weiterer Grundstücke seien, die nicht berücksichtigt worden wären.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1991 traf die BH ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Gemäß §§ 98, 74 (1) lit. b und 75 (1) und (4) Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F., "insbesonders" in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, werden auf Grund des Vollversammlungsbeschlusses der Wassergenossenschaft L., Gemeinde S, vom 15.3.1991 die Liegenschaften EZ 61 KG S. (...) der (Beschwerdeführer) mit 224 Anteilen in die Wassergenossenschaft L., im hieramtlichen Wasserbuch unter Postzl. A-272 registriert, zwangsweise einbezogen.
(Die Beschwerdeführer) werden mit ihrer Stellungnahme anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 1991 bzw. mit den darin enthaltenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen. (Kostenspruch)"
Begründend stellte die BH nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften fest, daß der im § 75 WRG 1959 als Voraussetzung für die Gründung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang geforderte Nutzen des genossenschaftlichen Unternehmens zum Schutz der im Ortsteil L. gelegenen Liegenschaften und Bauwerke gegeben sei. Hinsichtlich des Umfangs des genossenschaftlichen Unternehmens verwies die BH auf das seinerzeit ausgearbeitete Einschätzungsoperat, welches sämtliche in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften enthalte und deren Bewertung nach einheitlichen Kriterien gemäß dem ausgewiesenen Grad der Gefährdungsmöglichkeit vornehme. Dieses Einschätzungsoperat entspreche der Bestimmung des § 78 WRG 1959, wonach die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten des genossenschaftlichen Unternehmens in dem Falle, als der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewandte Nachteil) erheblich verschieden ist, durch Einteilung der betroffenen Liegenschaften in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung vorzunehmen sei. Die im Einschätzungsoperat erfolgte Aufteilung nach dem Kriterium der Entfernung der Liegenschaften vom L. Bach bewirke eine genaue Bewertung der betroffenen Objekte. In § 6 Abs. 3 der Satzungen der mP sei unter Zugrundelegung des vom Verfasser des Einschätzungsoperates erstellten Berichtes über die Berechnung der von den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern aufzubringenden Leistungen der in diesem Bericht genannte Schlüssel festgelegt worden. Den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen seien die Beschwerdeführer fachkundig nicht entgegengetreten; durch diese Gutachten sei aber erwiesen, daß die Einbeziehung ihrer Liegenschaften unter Zugrundelegung der genannten objektiven Kriterien in die Genossenschaft zu Recht erfolgt sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erklärten die Beschwerdeführer, den Bescheid der BH "insoferne" anzufechten, "als er unsere Liegenschaft mit 224 von insgesamt 2.677 Anteilen bewertet". Die Berechnung der von den Beschwerdeführern zu tragenden Anteile an den Kosten der Verbauung des L. Bachgrabens allein nach dem Kriterium der Entfernung der betroffenen Liegenschaften vom L. Bach entspreche der Vorschrift des § 78 Abs. 3 lit. e WRG 1959 nur zum Teil, weil die vom Verfasser des Einschätzungsoperates gewählte Berechnungsmethode alle von den Genossenschaftsmitgliedern durch die Bachverbauung erlangten Vorteile oder für sie beseitigten Nachteile sachbezogen nicht ausreichend berücksichtige. Das Kriterium unterschiedlicher wirtschaftlicher Bedeutsamkeit des genossenschaftlichen Unternehmens für einzelne Mitglieder sei damit nämlich unberücksichtigt geblieben. Eine gesetzmäßig vorgenommene Beurteilung der erlangten Vorteile und beseitigten Nachteile hätte ergeben, daß der von den Beschwerdeführern aus der Verbauung gezogene Vorteil geringer sei als jene Vorteile, die solchen Genossenschaftsmitgliedern erwachsen, welche den L. Bachgrabenweg wirtschaftlich nutzten. Daraus hätte sich zwangsläufig eine geringere Höhe der von den Beschwerdeführern zu tragenden Anteile an den Kosten ergeben. Da die Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausreichende Feststellungen zur sachgerechten Beurteilung der Höhe des auf die Beschwerdeführer entfallenden Anteiles nicht getroffen habe, werde die Aufhebung des Bescheides der BH und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen über das Unterbleiben der Vornahme einer Interessensabwägung und der Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte in der Kostenaufteilung, führte die belangte Behörde begründend aus, erübrige sich deswegen, weil die Kostenaufteilungsregel des § 78 Abs. 3 lit. e WRG 1959 nur dann Platz zu greifen habe, wenn es an einem Maßstab für die Aufteilung der Kosten nach § 78 Abs. 2 leg. cit. fehle. Die mit Bescheid der BH vom 10. April 1990 genehmigten Satzungen der mP legten aber den Kostenverteilungsschlüssel für die Mitglieder der Wassergenossenschaft bereits fest. Durch diesen in den genehmigten Satzungen festgelegten Aufteilungsschlüssel finde das Ausmaß der durch den L. Bach möglichen Gefährdung der einbezogenen Grundstücke im übrigen eine abgestufte und auf ausschließlich objektiven Kriterien beruhende Bewertung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt zu sein, nicht in gesetzwidriger Weise in eine Wassergenossenschaft zwangsweise einbezogen zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführer haben auf die Gegenschrift der belangten Behörde mit weiteren Schriftsätzen repliziert. Die mP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 WRG 1959 können zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann nach § 73 Abs. 1 lit. a leg. cit. insbesondere der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung sein.
Nach § 74 Abs. 1 WRG 1959 wird eine Wassergenossenschaft gebildet
a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),
c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen schließt der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich und erlangt mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck, Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde nach § 75 Abs. 1 WRG 1959 die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Nach dem letzten Satz der Bestimmung des § 75 Abs. 1 leg. cit. kann unter den gleichen Voraussetzungen eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
Nach § 75 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen und in welchem Ausmaße sie bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
Nach dem vierten Absatz dieses Paragraphen ist die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78 zu berechnen).
Nach § 77 Abs. 1 WRG 1959 haben die Satzungen die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen. Die Bestimmung des dritten Absatzes dieses Paragraphen enthält Vorschriften über den Regelungsgehalt der Satzungen. § 77 Abs. 5 leg. cit. legt fest, daß Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bedürfen und erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam werden.
Nach § 78 Abs. 2 WRG 1959 sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wie weit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.
Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen sind mangels eines derartigen Maßstabes die Kosten zu berechnen:
"lit. e) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles."
§ 78 Abs. 5 WRG 1959 sieht vor, daß die Liegenschaften und Anlagen in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden können, wenn der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden ist.
Nach dem siebenten Absatz dieses Paragraphen schließlich richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder, sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten.
Die Beschwerdeführer erachten ihre zwangsweise Einbeziehung in die Genossenschaft mit der Begründung für rechtswidrig, daß die mP als freiwillige Genossenschaft nach § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegründet worden, eine Änderung dieser ihrer Rechtsnatur aber nicht erfolgt sei. Die unter Berufung auf § 74 Abs. 1 lit. b und § 75 Abs. 1 und Abs. 4 WRG 1959 erfolgte Einbeziehung der Beschwerdeführer hätte zuvor deren Umbildung von einer freiwilligen Genossenschaft in eine solche mit Beitrittszwang erfordert, welche aber nicht erfolgt sei. Die Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in eine Wassergenossenschaft sei zudem mit einer Satzungsänderung verbunden, welche ebenso nicht erfolgt sei. Von vornherein sei es als ausgeschlossen anzusehen, daß die Beschwerdeführer von einer Gesamtzahl von Anteilen, wie dies in den Gutachtensausführungen zum Ausdruck gekommen sei, bereits eine bestimmte Zahl übernehmen könnten. Bei einer freiwilligen Genossenschaft könnten nämlich Genossenschaftsanteile schon begrifflich nur für die diese Genossenschaft freiwillig bildenden Mitglieder Gegenstand der Satzung sein, sodaß ein neu hinzukommendes Mitglied zu einer freiwilligen Genossenschaft voraussetzungsgemäß keine bereits satzungsmäßig verteilten Anteile innerhalb der bestehenden Genossenschaft übernehmen könne. Sollte aber die mP tatsächlich bereits Anteile aufgewiesen haben, für die ihr noch keine Mitglieder angehörten, so müsse es an einer einstimmigen, alle Anteile umfassenden Antragstellung gefehlt haben, wenn die Beschwerdeführer doch an der Willensbildung rechtlich nicht mitwirken hätten können und tatsächlich auch nicht mitgewirkt hätten.
Die belangte Behörde tritt diesem Beschwerdevorbringen in ihrer Gegenschrift mit der - in den Repliken der Beschwerdeführer bekämpften - Auffassung entgegen, daß die Frage der Einbeziehung der Beschwerdeführer in die Wassergenossenschaft von ihnen in der Berufung gar nicht bekämpft worden sei, weil sich diese Berufung nur gegen die Bewertung ihres Anteils an der Kostentragung gerichtet habe.
Ob diese Auffassung der belangten Behörde zutrifft, ob der vor ihr bekämpfte Bescheid der BH einer Teilrechtskraft in dem von der belangten Behörde gesehenen Sinn fähig war und ob die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung demnach rechtlich nur auf der Basis ihres Wortlautes in dem von der belangten Behörde eingenommenen Verständnis als erhoben angesehen werden durfte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil die im Instanzenzug ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführer zum Beitritt zur mP nach § 75 Abs. 1 WRG 1959 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig war.
Es trifft zwar zu, daß die mP nach § 1 ihrer Satzungen als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegründet und als solche auch im Anerkennungsbescheid der BH vom 10. April 1990 bezeichnet worden war. Die zur Umbildung der mP von einer freiwilligen Genossenschaft in eine solche mit Beitrittszwang erforderlichen Rechtsakte wurden aber gesetzt.
Wie der oben wiedergegeben Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Satzungen der mP entnommen werden kann, waren in dieser Satzung von Beginn an nämlich als Mitglieder nicht nur solche vorgesehen, die der Genossenschaft freiwillig beigetreten waren, sondern auch solche, die durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt verpflichtet würden. Das essentielle, die Rechtsnatur einer Genossenschaft mit Beitrittszwang bestimmende Satzungselement der Möglichkeit behördlich durchgesetzten Beitrittszwanges war somit schon in den mit dem Anerkennungsbescheid vom 10. April 1990 genehmigten Satzungen der mP enthalten. Einer Satzungsänderung bedurfte es demnach insoweit nicht mehr. Daß § 1 der Satzungen der mP bestimmt, daß sie auf Grund freier Vereinbarung der Beteiligten gebildet ist, steht dem nicht entgegen, weil die mP ja zunächst tatsächlich als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zustande kam, ihre Satzungen aber mit der Bestimmung des § 3 Abs. 1 so gestaltet hatte, daß die durch das Gesetz in der Bestimmung des letzten Satzes des § 75 Abs. 1 WRG 1959 ermöglichte Umbildung zu einer Genossenschaft mit Beitrittszwang schon satzungsgemäß vorgesehen war.
Für diese Umbildung bedurfte es im Sinne des letzten Satzes des § 75 Abs. 1 WRG 1959 demnach nurmehr des Vorliegens der "gleichen Voraussetzungen" des ersten Satzes der genannten Bestimmung. Als Voraussetzungen waren somit ein entsprechender Beschluß und Antrag der bestehenden Genossenschaft sowie das Bestehen widerstrebender Dritter, die zweckmäßigerweise einbezogen werden sollen, zu fordern, wobei das Parteiengehör gegenüber der Genossenschaft und den beizuziehenden Dritten, nicht hingegen gegenüber den Mitgliedern der bestehenden Genossenschaft zu wahren war (so zutreffend auch Raschauer, Wasserrecht, Kommentar, RZ 9 zu § 75 WRG 1959). Alle diese Voraussetzungen lagen vor. Die mP hat einen Beschluß auf Antragstellung zur zwangsweisen Einbeziehung der Beschwerdeführer in ihre Genossenschaft gefaßt und einen entsprechenden Antrag an die Wasserrechtsbehörde gestellt. Daß die Einbeziehung der Beschwerdeführer als Nutznießer des genossenschaftlichen Unternehmens zweckmäßig sein mußte, wurde von ihnen weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof bestritten. Die in der Aufnahme eines neuen Mitgliedes nach den Satzungen der mP (§ 3 Abs. 1) gelegene Satzungsänderung wurde von der mP mit dem ihrer Antragstellung an die Wasserrechtsbehörde zugrunde gelegenen Vollversammlungsbeschluß einstimmig beschlossen und mit dem normativen Inhalt des im Instanzenzug ergangenen Bescheides auch genehmigt. Der in der Vollversammlung der mP vom 15. März 1991 einstimmig gefaßte Beschluß auf Umbildung in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang und auf Antragstellung zur Einbeziehung der Liegenschaft der Beschwerdeführer aktualisierte die in der bereits genehmigten Satzung grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit der zwangsweisen Einbeziehung von Mitgliedern in die Genossenschaft durch Benennung jener Liegenschaften, gegen deren Eigentümer der Beitrittszwang ausgeübt werden sollte. Daß der Antrag der mP vom 25. Februar 1991 und der diesem stattgebende Bescheid der BH vom 29. Juli 1991 nicht ausdrücklich auf "Umbildung der freiwilligen Genossenschaft in eine solche mit Beitrittszwang" gelautet hatten, ändert nichts daran, daß durch den Inhalt sowohl des Antragsbegehrens als auch des ihm stattgebenden Bescheides der BH gerade jener Rechtsakt gemeint, getroffen und damit auch gesetzt wurde, den die Beschwerdeführer zu Unrecht vermissen.
Wenn die Beschwerdeführer es für denkunmöglich halten, daß für ihre Liegenschaft bereits in der ursprünglichen Satzung Anteile vorgesehen gewesen sein sollten, und sie diesfalls dem Zustandekommen einer alle Anteile umfassenden Antragstellung den Umstand entgegensetzen, an der darauf abzielenden Willensbildung nicht mitwirken haben zu können, dann verkennen sie die vom Gesetz vorgesehene Gestaltung der Genossenschaft mit Beitrittszwang. Auch eine nicht erst durch Umbildung, sondern schon durch Gründung als Genossenschaft mit Beitrittszwang angelegte Vereinigung setzt nämlich sowohl in der Beschlußfassung über die Satzungen als auch über die Antragstellung auf Einbeziehung der widerstrebenden Minderheit eine Willensbildung der bloßen Mehrheit voraus. Sind nämlich die Satzungen nach dem letzten Halbsatz des § 77 Abs. 1 WRG 1959 von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen, dann bedeutet dies zwangsläufig, daß die widerstrebende Minderheit von der Teilnahme an der Willensbildung zur Beschlußfassung über die Satzungen und die Antragstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 WRG 1959 ausgeschlossen sein muß. Ob die im Schrifttum (Raschauer, a.a.O., RZ 3 zu § 75 WRG 1959, sowie Kaan-Rose-Rausch, Handbuch der Wassergenossenschaften und Wasserverbände, Eisenstadt 1991, 128) vertretene Auffassung zutrifft, daß die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges nach § 75 Abs. 4 WRG 1959 nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten zu berechnende erforderliche Mehrheit nicht nach dem Satzungsvorschlag der Proponenten, sondern nach dem Maßstab des § 78 Abs. 3 WRG 1959 zu ermitteln sei, und ob eine solche Auffassung auch auf den Fall der Umbildung einer freiwilligen Genossenschaft in eine solche mit Beitrittszwang im Sinne des letzten Satzes des § 75 Abs. 1 WRG 1959 übertragen werden könnte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil an der Minderheitsposition der Beschwerdeführer - erst recht nach ihrem eigenen Vorbringen - kein Zweifel bestehen kann.
In der gemäß § 3 Abs. 1 der Satzungen der mP als wesentlichen Satzungsbestandteil angehängten Zusammenstellung der Mitglieder der Genossenschaft und ihrer Anteile, die ebenso schon Gegenstand des genehmigten Anerkennungsbescheides der BH vom 10. April 1990 gewesen war, waren die Beschwerdeführer mit einem auf ihre Liegenschaft entfallenden Anteil von 224 und dem Vermerk "noch Nichtmitglied" bereits angeführt. Wenn die mP diese Aufstellung zusammen mit dem Protokoll über ihre Vollversammlung vom 15. März 1991 dem Antrag vom 25. Februar 1991 auf zwangsweise Einbeziehung der Beschwerdeführer angeschlossen hatte, dann erfüllte sie damit ihre aus dem Kontext der Bestimmungen des § 77 Abs. 1 WRG 1959 und des § 75 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. resultierenden verfahrensrechtlichen Obliegenheiten. Wie die in der bereits mit Bescheid vom 10. April 1990 genehmigten Satzung grundgelegte Möglichkeit der Mitgliedschaft kraft Beitrittsverpflichtung durch die Wasserrechtsbehörde durch Beschlußfassung und Antragstellung der mP aktualisiert wurde, so erfuhr auch die ebenso schon in der genehmigten Satzung beschlossene Festlegung der auf die Beschwerdeführer entfallenden Anteile mit dem Betrag von 224 durch den Antrag der mP auf Beitrittsverpflichtung der Beschwerdeführer ihre Aktualisierung. Die satzungsgemäß vorgesehene Zuweisung von 224 Anteilen an die Beschwerdeführer wurde durch die Antragstellung der mP nach § 75 Abs. 1 WRG 1959 körperschaftsrechtlich in Geltung gesetzt; seine rechtliche Wirksamkeit erhielt dieser als Satzungsänderung zu beurteilende körperschaftsrechtliche Akt gemäß § 77 Abs. 5 WRG 1959 durch den angefochtenen Bescheid, vor dessen Erlassung die Anteilszuweisung an die Beschwerdeführer freilich wirkungslos geblieben war.
Hieraus folgt aber desweiteren, daß die gegen die Höhe ihres Anteilsbetrages gerichteten Einwendungen der Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit ins Leere gehen, als die Bestimmung des den Beschwerdeführern zukommenden Anteils an den Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten im Sinne des § 78 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde deswegen nicht oblag, weil diese Bestimmung schon von der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen worden war. In der Entscheidung über die Genehmigung dieser als Satzungsänderung zu beurteilenden Ergänzung der Satzungen durch Aktualisierung des für die Beschwerdeführer vorgesehenen Anteiles hatte die belangte Behörde den Grundsatz der Satzungsautonomie zu respektieren, sodaß eine Versagung der Genehmigung der Satzungsänderung nur bei einem Verstoß der geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Betracht gekommen wäre (vgl. Raschauer a.a.O., RZ 4 zu § 78 WRG 1959). Das Vorliegen eines solchen Verstoßes der geänderten Satzungen wurde von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt und kann auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden. Zu einer von der beantragten Satzungsänderung abweichenden Festlegung der Anteile der Beschwerdeführer aber war die Behörde rechtlich gar nicht befugt.
Es erwies sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070192.X00Im RIS seit
12.11.2001