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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73 Abs1;Rechtssatz
Auch eine nicht erst durch Umbildung, sondern schon durch Gründung als Genossenschaft mit Beitrittszwang angelegte Vereinigung setzt sowohl in der Beschlußfassung über die Satzungen als auch über die Antragstellung auf Einbeziehung der widerstrebenden Minderheit eine Willensbildung der bloßen Mehrheit voraus. Sind nämlich die Satzungen nach § 77 Abs 1 letzter Halbsatz WRG von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen, dann bedeutet dies zwangsläufig, daß die widerstrebende Minderheit von der Teilnahme an der Willensbildung zur Beschlußfassung über die Satzungen und die Antragstellung iSd § 75 Abs 1 WRG ausgeschlossen sein muß.
Schlagworte
VwRallg7 NichtbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070192.X02Im RIS seit
12.11.2001