RS Vwgh 2022/4/1 Ra 2020/07/0119

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §17
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs1 Z2
WRG 1959 §74 Abs1 lita

Rechtssatz

Nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WasserversorgungsG 2015 besteht eine Anschlusspflicht nicht, "wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Eine Anschlusspflicht durch eine erst nach ihrem Entstehen errichtete Versorgung durch eine Wassergenossenschaft wird nicht mehr beseitigt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0125 und 0126). Auch in dem Fall, in dem die Wassergenossenschaft erst nach Entstehen der Anschlusspflicht durch Anerkennung nach § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gebildet wird, ist der Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Z 2 legcit. somit nicht erfüllt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070119.L03

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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