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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Besteht bereits eine freiwillige Wassergenossenschaft iSd § 74 WRG für einen oder mehrere der in § 73 Abs 1 lit a bis h WRG genannten Zwecke, so kann diese gemäß § 75 Abs 1 letzter Satz WRG durch "Umbildung", dh durch Anerkennung einer entsprechenden Satzungsänderung (nicht mehr durch Neugründung) in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgewandelt werden. Voraussetzung ist diesfalls ein entsprechender Beschluß und Antrag der bestehenden Genossenschaft sowie das Bestehen widerstrebender Dritter, die zweckmäßigerweise einbezogen werden sollen; das Parteiengehör ist gegenüber der Genossenschaft und den beizuziehenden Dritten, nicht hingegen gegenüber den Mitgliedern der bestehenden Genossenschaft zu wahren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070192.X01Im RIS seit
12.11.2001