RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0192

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §73 Abs1;
WRG 1959 §74 Abs1 litb;
WRG 1959 §75 Abs1;

Rechtssatz

Besteht bereits eine freiwillige Wassergenossenschaft iSd § 74 WRG für einen oder mehrere der in § 73 Abs 1 lit a bis h WRG genannten Zwecke, so kann diese gemäß § 75 Abs 1 letzter Satz WRG durch "Umbildung", dh durch Anerkennung einer entsprechenden Satzungsänderung (nicht mehr durch Neugründung) in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgewandelt werden. Voraussetzung ist diesfalls ein entsprechender Beschluß und Antrag der bestehenden Genossenschaft sowie das Bestehen widerstrebender Dritter, die zweckmäßigerweise einbezogen werden sollen; das Parteiengehör ist gegenüber der Genossenschaft und den beizuziehenden Dritten, nicht hingegen gegenüber den Mitgliedern der bestehenden Genossenschaft zu wahren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070192.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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