Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Eigentümer einer an einem Bach gelegenen Kleinwasserkraftanlage, die Klägerin Eigentümerin einer Parterrewohnung in einem angrenzenden Haus. Schon vor dem Eigentumserwerb der Klägerin (im Jahr 1991) wurde die Dachrinne des Hauses in das damals noch nicht abgedeckte Oberwassergerinne der Kleinwasserkraftanlage eingeführt. Mit Bescheid aus dem Jahr 1985 wurde dem Beklagten die Generalsanierung der Kleinwasserkraftanlage behördlich bewilligt und da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 6. 5. 1993 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der beklagten Marktgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung und zum Betrieb" eines "Rückhaltebeckens" für einen Bach in ihrem Gemeindegebiet. Dieser Bach war bereits vorher über eine Strecke von rund 2 km reguliert. Aufgrund einer der Auflagen im Bescheid hatte die beklagte Partei nach Inbetriebnahme der Anlage "eine neuerliche hydraulische Berechnung der max... mehr lesen...
Norm: WRG §26WRG §50
Rechtssatz: Der "Verfall" erfasst auch jene Schäden, die während des Verfallsprozesses eintreten, und nicht bloß jene Nachteile, die erst dadurch entstehen, dass die Anlage nicht mehr vorhanden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 227/01s Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 227/01s European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 759 und 78 der EZ 89 KG Obergrafendorf. Die beiden Grundstücke werden durch das Grundstück 1280 Gewässer (Bach) der EZ 1129 KG Obergrafendorf getrennt. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf und bildet das Bett für den Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, für den die beklagte Partei wasserberechtigt ist. Im Bereich der Grundstücke 759 und 78 führt ... mehr lesen...
Norm: ABGB §483ABGB §491ABGB §494WRG §14WRG §26WRG §50WRG §138
Rechtssatz: War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden und unterbricht der Wasserbau den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; dieser hat sie dann auch zu erhalten. Wird hingegen eine Brücke erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm. Ein Schaden... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IVWRG §50
Rechtssatz: Eine (privatrechtliche) gütliche Übereinkunft über die Aufteilung der aufzuwendenden Instandhaltungskosten einer Wasserbenutzungsanlage unter mehreren Wasserberechtigten nach § 50 Abs 3 Satz 1 WRG kann nicht durch eine einseitige privatrechtliche Auflösungserklärung oder Kündigungserklärung, sondern nur durch eine andere gütliche Übereinkunft oder durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach § 50 Abs 3... mehr lesen...
Norm: WRG §22WRG §24WRG §50
Rechtssatz: Der von Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Seite 100 Anmerkung 2, vertretenen Ansicht, wonach im Fall einer Verpachtung den Pächter die Verpflichtungen nach § 24 WRG treffen, ist nur für den Regelfall zu folgen, daß nur der Pächter allein zur Wasserbenützungsanlage in einem Nahverhältnis steht und kein Anlaß für die Annahme etwa entgegenstehender Abreden besteht. Entsche... mehr lesen...