Norm
ABGB §483Rechtssatz
War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden und unterbricht der Wasserbau den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; dieser hat sie dann auch zu erhalten. Wird hingegen eine Brücke erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Wasserberechtigten käme nur bei bewilligungswidriger Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011678Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009