Norm
WRG §22Rechtssatz
Der von Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Seite 100 Anmerkung 2, vertretenen Ansicht, wonach im Fall einer Verpachtung den Pächter die Verpflichtungen nach § 24 WRG treffen, ist nur für den Regelfall zu folgen, daß nur der Pächter allein zur Wasserbenützungsanlage in einem Nahverhältnis steht und kein Anlaß für die Annahme etwa entgegenstehender Abreden besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0082298Dokumentnummer
JJR_19680418_OGH0002_0010OB00070_6800000_001