Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Eine (privatrechtliche) gütliche Übereinkunft über die Aufteilung der aufzuwendenden Instandhaltungskosten einer Wasserbenutzungsanlage unter mehreren Wasserberechtigten nach § 50 Abs 3 Satz 1 WRG kann nicht durch eine einseitige privatrechtliche Auflösungserklärung oder Kündigungserklärung, sondern nur durch eine andere gütliche Übereinkunft oder durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach § 50 Abs 3 Satz 3 WRG außer Kraft gesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018857Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00113_7500000_001