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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §20;Rechtssatz
Eine Eintragung im Grundbuch kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Gleiches gilt für eine Eintragung im Wasserbuch, da eine solche lediglich deklarativen Charakter hat. Daran ändert auch nichts § 125 Abs 4 WRG idF der WRGNov 1990 (entspricht in geänderter Form § 126 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990), wonach Angaben in der Evidenz - sofern sie mit dem Grundbuch nicht in Widerspruch stehen - bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070082.X01Im RIS seit
12.11.2001