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22/02 ZivilprozessordnungNorm
WRG 1959 §126 Abs1;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 126 WRG folgt, dass Wasserbucheintragungen - zu welchem Zeitpunkt auch immer sie vorgenommen wurden (die Regelung des § 142 Abs 1 WRG kam im Beschwerdefall nicht in Betracht) - konstitutive Wirkung keinesfalls zukommt. Wird, der "wirklichen Rechtslage" entsprechend, das "Gegenteil" bewiesen, dann kommt Wasserbucheintragungen Beweiskraft nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070037.X01Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012