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22/02 ZivilprozessordnungNorm
WRG 1959 §126 Abs1;Rechtssatz
Im Falle eines Widerspruches zwischen Wasserbucheintragung und dem dieser zu Grunde liegenden Wasserrechtsbescheid gibt grundsätzlich nur der letztere die "wirkliche Rechtslage" wieder, während der Wasserbucheintragung lediglich deklarative und widerlegbare Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070037.X02Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012