RS Vwgh 1989/12/21 89/07/0037

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §126 Abs3;
ZPO §292;

Rechtssatz

Im Falle eines Widerspruches zwischen Wasserbucheintragung und dem dieser zu Grunde liegenden Wasserrechtsbescheid gibt grundsätzlich nur der letztere die "wirkliche Rechtslage" wieder, während der Wasserbucheintragung lediglich deklarative und widerlegbare Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070037.X02

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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