BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A sowie 2. B, beide vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: WRG 1959 §114WRG 1959 §121AVG 1991 §42
Rechtssatz: Parteierklärungen, die vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung (über das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt) abgegeben wurden, stellen keine Einwendungen im Sinne des § 42 AVG dar (vgl VwGH 2012/07/0013). Umso weniger können schon vor Projekteinreichung parteistellungswahrende Einwe... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.01.2020 Norm: WRG 1959 §114WRG 1959 §121AVG 1991 §42
Rechtssatz: Auch derjenige, der im Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hat, kann im Verfahren nach § 121 WRG die seinen Rechten nachteilige vom genehmigten Projekt abweichende oder mangelhafte Ausführung bekämpfen (vgl VwGH Ra 2017/07/0034), und zwar auch dann, wenn – wie im Falle der nachträglichen Bewil... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09. August 2016, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. II. Ge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.03.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §31cWRG 1959 §102 Abs1WRG 1959 §114WRG 1959 §138
Rechtssatz: Das Unterbleiben der Ersichtlichmachung im Sinne des § 31c Abs 5 lit b letzter Satz WRG [in Niederösterreich] schließt nicht die Anwendung dieses Bewilligungstatbestandes aus. Auf Grund des deklarativen Charakters des Wasserbuches kommt der Ersichtlichmachung derartiger Geb... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 04.03.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §31cWRG 1959 §102 Abs1WRG 1959 §114WRG 1959 §138
Rechtssatz: Vom Gesetzeswortlaut (§ 31c Abs 5 lit b WRG) scheint jedenfalls eine Auslegung der Wortfolge „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“ dahingehend gedeckt, dass die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung (bereits) immer dann gegeben ist... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der GM und des FM, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09. August 2016, MDW2-WA-0859/002, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), A) zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.11.2016 Norm: WRG 1959 §31cWRG 1959 §114
Rechtssatz: Die Formulierung der Ausnahmetatbestände gleichzeitig mit der Statuierung des Anzeigeverfahrens für sämtliche Tatbestände des § 31c Abs. 5 WRG 1959 im Rahmen der Novelle 2011 lässt darauf schließen, dass sich der Schutzzweck der
Norm: auf den Schutz öffentlicher Interessen beschränkt. Gerade der Umstand, dass Erdwärmeanla... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 08.11.2016 Norm: WRG 1959 §31cWRG 1959 §114
Rechtssatz: Der uneingeschränkte Verweis auf § 114 WRG 1959 erscheint überschießend, sodass eine teleologische Reduktion des § 114 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 31c Abs. 5 WRG 1959 dahingehend geboten ist, dass das Bewilligungsverfahren bei den darin angeführten Anlagen (nur) dann durchzuführen ist, wenn eine Beeinträchtigung öffentl... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 08.11.2016 Norm: WRG 1959 §31cWRG 1959 §114
Rechtssatz: Die Nachbarn haben im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Wärmepumpenanlage auf dem Nachbargrundstück keine Parteistellung. Sie können damit auch nicht die Abweichung von einer Bewilligung als Rechtsverletzung geltend machen, weder im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren noch in einem gewässerpolize... mehr lesen...