Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
WRG 1959 §114Rechtssatz
Auch derjenige, der im Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hat, kann im Verfahren nach § 121 WRG die seinen Rechten nachteilige vom genehmigten Projekt abweichende oder mangelhafte Ausführung bekämpfen (vgl VwGH Ra 2017/07/0034), und zwar auch dann, wenn – wie im Falle der nachträglichen Bewilligung – diese Abweichung im Ist-Zustand von vornherein bestanden hatte.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; Einwendungen;Anmerkung
VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032 bis 0033-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1378.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020