Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.11.2016Norm
WRG 1959 §31cRechtssatz
Der uneingeschränkte Verweis auf § 114 WRG 1959 erscheint überschießend, sodass eine teleologische Reduktion des § 114 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 31c Abs. 5 WRG 1959 dahingehend geboten ist, dass das Bewilligungsverfahren bei den darin angeführten Anlagen (nur) dann durchzuführen ist, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
Schlagworte
Bewilligungspflicht; Erdwärmeanlage; Wärmepumpe; Parteistellung; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1056.001.2016Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018