RS Lvwg 2019/3/4 LVwG-AV-1056/003-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §31c
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §114
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Vom Gesetzeswortlaut (§ 31c Abs 5 lit b WRG) scheint jedenfalls eine Auslegung der Wortfolge „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“ dahingehend gedeckt, dass die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung (bereits) immer dann gegeben ist, wenn mit dem Auftreten gespannter Grundwässer nach fachlicher Voraussicht bezogen auf die konkrete Örtlichkeit zumindest gerechnet werden muss. Dies kann nur ausgehend von einer ex-ante-Betrachtung beurteilt werden, sodass es in weiterer Folge (für die Bewilligungspflicht) irrelevant ist, ob im Zuge der Tiefbohrung dann tatsächlich gespannte Grundwässer angetroffen werden oder nicht. Die Heranziehung weiterer Kriterien, wie die potentielle wasserwirtschaftliche Bedeutung eines möglichen Grundwasservorkommens, oder die Beschränkung auf für gespannte Grundwasserverhältnisse besonders „typische“ geologische Formationen lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht begründen und muss in verfassungskonformer Auslegung unterbleiben.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligungspflicht; Erdwärmetiefbohrung; Gebiete mit gespanntem Grundwasservorkommen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1056.003.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten