Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Vom Gesetzeswortlaut (§ 31c Abs 5 lit b WRG) scheint jedenfalls eine Auslegung der Wortfolge „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“ dahingehend gedeckt, dass die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung (bereits) immer dann gegeben ist, wenn mit dem Auftreten gespannter Grundwässer nach fachlicher Voraussicht bezogen auf die konkrete Örtlichkeit zumindest gerechnet werden muss. Dies kann nur ausgehend von einer ex-ante-Betrachtung beurteilt werden, sodass es in weiterer Folge (für die Bewilligungspflicht) irrelevant ist, ob im Zuge der Tiefbohrung dann tatsächlich gespannte Grundwässer angetroffen werden oder nicht. Die Heranziehung weiterer Kriterien, wie die potentielle wasserwirtschaftliche Bedeutung eines möglichen Grundwasservorkommens, oder die Beschränkung auf für gespannte Grundwasserverhältnisse besonders „typische“ geologische Formationen lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht begründen und muss in verfassungskonformer Auslegung unterbleiben.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligungspflicht; Erdwärmetiefbohrung; Gebiete mit gespanntem Grundwasservorkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1056.003.2016Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019