RS Lvwg 2016/11/8 LVwG-AV-1056/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.11.2016

Norm

WRG 1959 §31c
WRG 1959 §114

Rechtssatz

Die Nachbarn haben im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Wärmepumpenanlage auf dem Nachbargrundstück keine Parteistellung. Sie können damit auch nicht die Abweichung von einer Bewilligung als Rechtsverletzung geltend machen, weder im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren noch in einem gewässerpolizeilichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959.

Schlagworte

Bewilligungspflicht; Erdwärmeanlage; Wärmepumpe; Parteistellung; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1056.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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