Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.11.2016Norm
WRG 1959 §31cRechtssatz
Die Nachbarn haben im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Wärmepumpenanlage auf dem Nachbargrundstück keine Parteistellung. Sie können damit auch nicht die Abweichung von einer Bewilligung als Rechtsverletzung geltend machen, weder im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren noch in einem gewässerpolizeilichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959.
Schlagworte
Bewilligungspflicht; Erdwärmeanlage; Wärmepumpe; Parteistellung; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1056.001.2016Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018