Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09. August 2016, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 31c, 102 Abs. 1, 114, 138 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 01. Juli 2008, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling der D und dem E die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefsonden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wobei eine Reihe von Auflagen erteilt wurde. Die Behörde stütze diese Entscheidung auf § 31c Abs. 5 WRG 1959.
Nach Ausführung der Anlage wandten sich A und B, die nunmehrigen Beschwerdeführer, unter anderem an die Wasserrechtsbehörde und brachten vor, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung der Wärmepumpenanlage auf dem Nachbargrundstück zu einer Vernässung ihres Grundstückes und zu Feuchtigkeitsschäden an ihren Baulichkeiten gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling stellte in der Folge Ermittlungen durch Einholung von Amtssachverständigengutachten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 an. Dabei kamen die Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie und Geologie zum Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen der Errichtung und dem Bestand der Erdwärmesonden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und den von den nunmehrigen Beschwerdeführern geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden auf deren Grundstück nicht hergestellt werden könne. Schon zuvor hatte die Behörde festgestellt, dass die Tiefsonden in Abweichung zum bewilligten Projekt nur bis in geringere Tiefe abgeteuft worden waren und statt der geplanten fünf insgesamt sechs Sonden errichtet worden sind.
Mit Anbringen vom 22. Februar 2016 begehrten A und B die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Bezug auf die mit Bescheid vom 01. Juli 2008, ***, bewilligte Erdwärmegewinnungsanlage. Geltend gemacht wird im Wesentlichen die teilweise Nichteinhaltung des in einer Auflage des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides vorgeschriebenen Mindestabstandes von drei Metern zur Grundgrenze sowie die mangelhafte Abdichtung der Bohrungen. Entsprechend wird die Entfernung der in zu geringem Abstand von der Grundgrenze errichteten Bohrung(en) und deren ordnungsgemäße Abdichtung gefordert.
Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte die Behörde den Einschreitern mit, dass seit der Wasserrechtsgesetzesnovelle 2011 Erdwärmegewinnungsanlagen wie die mit Bescheid vom 01. Juli 2008 bewilligte „aus dem Anwendungsbereich des WRG 1959 herausgenommen“ worden wären und damit auf Grund der sogenannten Bewilligungsfreistellung keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft mehr gegeben wäre.
Die Beschwerdeführer legten in der Folge ein geohydrologisches Privatsachverständigengutachten vor, replizierten auf die Ausführungen der Behörde analog zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen (vgl. dazu unten) und stellten die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bescheidmäßige Feststellung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Fortführung des Verfahrens sowie des Erlöschens des „Wasserbenutzungsrechts“ sowie auf Entzug der Bewilligung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09. August 2016, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag vom 22. Februar 2016 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ab und begründete dies mit der fehlenden Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde mangels (weiterer) Bewilligungspflicht für die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichteten Erdwärmetiefsonden. Da die Anlage nicht mehr bewilligungspflichtig sei, könne auch § 138 WRG 1959 nicht mehr zur Anwendung kommen, da es sich um keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung handelte. Die WRG-Novelle 2011 hätte auch keine Übergangsbestimmungen vorgesehen, sodass sich aus der davor erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für nun bewilligungsfreie Anlagen keine Verpflichtungen aus Auflagen und Bedingungen ergäbe.
2. Beschwerde und Äußerung der Beschwerdegegnerin
Gegen den Bescheid vom 09. August 2016, ***, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A und des B, in der sie
zusammengefasst Folgendes vorbringen:
- Das Verfahren „laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 1.07.2008“ sei bis heute nicht abgeschlossen; gemäß § 143 WRG 1959 wäre dieses Verfahren nach den bisher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen und nach der „bis dahin“ geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In Hinblick auf die Nichteinhaltung von Auflagen sei das Verfahren „nach wie vor offen“.
- Es sei durchaus möglich und auf Grund des vorgelegten Privatsachverständigengutachtens wahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vorliege, sodass die „Zuständigkeit der Behörde nach § 31c Abs. 5 lit.b WRG 1959“ nach wie vor gegeben sei.
- Das Wasserrecht sei in Folge Ablaufs der Bauvollendungsfrist des Bescheides vom 01. Juli 2008 erloschen, zumal die Fertigstellungsmeldung erst nach Ablauf der Frist erfolgt sei.
- Die Parteistellung der Beschwerdeführer ergebe sich aus § 102 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959, wobei auf das Grundeigentum hingewiesen wird.
Schließlich begehren die Einschreiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Stattgabe der Anträge der Einschreiter vom 27. Mai 2016 (in eventu wird die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt).
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erklärte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Die Beschwerdegegnerin D erstattete eine Äußerung, in der sie
- geltend machte, dass § 143 WRG1959 sich nicht auf die WRG-Novelle 2011 beziehe und Abs. 3 die Wendung „nach den bis dahin geltenden Gesetzen“ nicht enthielte.
- vorbringt, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auf Grund des Ansuchens der Einschreiterin und ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten durch den Bescheid vom 01. Juli 2008 abgeschlossen worden wäre und sämtliche Anträge, die nach Inkrafttreten der WRG-Novelle 2011 gestellt worden seien, nach der neuen Rechtslage entschieden werden müssten, sodass die „Bewilligungsfreistellung“ zum Tragen käme.
- weiters vorbringt, dass die Sachargumente der Beschwerdeführer bereits längst einer Überprüfung unterzogen worden wären und die Tatsache allein, dass sich die Beschwerdeführer mit den Aussagen der Amtssachverständigen nicht abzufinden vermöchten, kein Grund zur neuerlichen Aufrollung eines abgeschlossenen Verfahrens sein könnte.
Schließlich wird die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: das Gericht) entschied über die Beschwerde zunächst mit Erkenntnis vom 08. November 2016, LVwG-AV-1056/001-2016, dahingehend, dass der Antrag vom 22. Februar 2016 sowie das über diesen Antrag hinausgehende Beschwerdebegehren zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung des Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes begründete das Gericht mit der mangelnden Parteistellung von Inhaber bestehender Rechten im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959. Diesbezüglich ließ das Gericht die ordentliche Revision zu.
Mit Erkenntnis vom 27. Juli 2017, ***, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf, da seiner Ansicht nach durch die Einführung des Anzeigeverfahrens für dem § 31c WRG 1959 unterliegende Anlagen auch die Parteistellung der Inhaber fremder Rechte begründet worden sei. Unter der Voraussetzung, dass die in Rede stehende Anlage bewilligungspflichtig sei, könnten auch die Beschwerdeführer als Inhaber eines wasserrechtlich geschützten fremden Rechtes einen Antrag nach § 138 WRG 1959 stellen. Es müsse daher geprüft werden, ob die Anlage der mitbeteiligten Partei bewilligungspflichtig sei oder nicht; verneinendenfalls könnten die Beschwerdeführer allerdings nicht mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorgehen.
Der nicht angefochtene Spruchpunkt B der Entscheidung vom 08. November 2016 ist nicht Gegenstand der Aufhebung, da sich diese erkennbar nur auf den Erkenntnisteil bezog.
Angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken beantragte das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich die Überprüfung der einschlägigen Wortfolge im § 31c Abs. 5 WRG 1959 durch den Verfassungsgerichtshof; dieser teilte die Bedenken des Gerichts nicht (Erkenntnis vom 26. Juni 2018, G 14/2018).
Im fortgesetzten Verfahren schaffte das Gericht Unterlagen (einen „Zwischenbericht“ eines gerichtlichen Sachverständigen) aus dem Akt des Landesgerichtes *** im Zivilprozess zwischen den Beschwerdeführern und der D (in der Folge: die Beschwerdegegnerin) bei und holte eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ein.
Weiters führte das Gericht am 27. Februar 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien bzw. deren Vertreter gehört wurden, der Amtssachverständige für Geohydrologie F ein Gutachten erstattete sowie die zugrundeliegenden Akten des Gerichts bzw. der belangten Behörde durch Verzicht auf die Verlesung ins Verfahren einbezogen wurden.
4. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
4.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
4.1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken, wie sie unter den Punkten 1 bis 3 getroffen wurden, ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde bzw. dem Akt des Gerichts. Dieses kann sie daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Insoweit ist der Sachverhalt auch unstrittig.
4.1.2. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:
Bei „gespanntem Grundwasser“ liegt die Druckausgleichsfläche des Grundwasser-körpers höher als die Oberkante der Grundwasser-führenden Formation. Beim Anbohren des Grundwasserleiters (des Aquifers) steigt der der Grundwasserspiegel im Bohrloch bis auf die Höhe der Druckausgleichsfläche hoch. Wenn der Anstieg des Grundwassers bis über Geländeoberkante erfolgt, so liegen „artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse“ vor.
Zur Entstehung derartiger Verhältnisse ist es notwendig, dass der Grundwasserleiter von einer hinreichend undurchlässigen (druckausübenden) Gesteinsschichte überlagert wird. Der Druck im gespannten Aquifer wird dadurch aufgebaut, dass die Erneuerungszone des Grundwasserleiters höher liegt als die Aquiferoberkante in jenem Bereich, in dem gespannte Verhältnisse vorliegen.
Klassische Voraussetzungen für die Entstehung von gespannten bzw. auch artesisch gespannten Grundwasservorkommen liegen dort vor, wo der Untergrund lagenweise aus grundwasserwegigen Sedimenten (Sand, Kies) und grundwasserstauenden Sedimenten (z.B. Ton) aufgebaut ist und die Schichtgrenzen geneigt sind, sodass ein Verschnitt der Sedimentlagen mit der Geländeoberfläche (Grundwasser-Erneuerungsgebiet) gegeben ist. In typischer Ausprägung sind derartige Verhältnisse (in Niederösterreich) etwa aus dem Wiener Becken und aus der Molassezone bekannt.
Die gegenständlichen Bohrungen (Erdwärmetiefensonden: EWTS) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, liegen im nördlichen Randbereich der „***“, in der sogenannten ***. Unmittelbar südlich bzw. südöstlich verläuft die Deckengrenze zur südlich anschließenden ***.
Laut geologischer Karte liegen im Bereich von Gst. Nr. *** Sedimente der Losenstein Formation (Sandstein, Konglomerat, Mergel bis Mergelkalk) und unmittelbar südlich bzw. südöstlich die Sedimente der *** Formation (Sandstein, Tonstein). Diese Sedimentgesteine weisen tendenziell eine eher schlechte Wasserwegigkeit auf. Die *** Formation und die *** Formation sind in der geologischen Karte als zwei Gesteinszüge dargestellt, die von Kalken und Rauhwacken getrennt sind, und die etwa von Nordosten nach Südwesten ziehen; ihre Breite beträgt jeweils nur wenige Zehner-Meter (ca. 40-60m); im Bereich des Grundstück *** grenzen diese beiden Gesteinszüge jedoch unmittelbar aneinander und weisen hier eine gemeinsame Breite von ca. 200 m auf.
In der weiteren Umgebung liegen laut geologischer Karte Kalk, Dolomit und Rauhwacke, sowie untergeordnet auch Kalkmergel. Diese Gesteine sind intensiv geklüftet und verkarstungsfähig und sind tendenziell als besser bis gut wasserwegig einzustufen.
In der Talniederung der *** liegen junge Talalluvionen (Sand-Kies, Auelehm, z.T. Steine).
In der *** und *** sind die Gesteine durch die intensive tektonische Aktivität zu engen, steilstehenden Falten und Mulden zusammengepresst und stark verformt, ein klassischer lagenweiser Aufbau von Grundwasser-leitenden und Grundwasser-stauenden Schichten liegt hier nicht vor. Die Gesteine sind aufgrund der intensiven tektonischen Beanspruchung stark geklüftet, die Karbonate zum Teil verkarstet.
Grundwasserstauende bzw. druckausübende Gesteinsschichten (etwa der *** und der *** Formation), die auf der geologischen Karte nur als schmale Gesteinszüge ausgewiesen sind, können auch in der Tiefe im Zuge der tektonischen Verformung sowie an Deckengrenzen durchaus maßgebliche Hindernisse für den unterirdischen Abfluss von Grundwasser darstellen.
Ob und in welchem Ausmaß und in welchem Tiefenbereich dies für die gegenständlichen Bohrpunkte zutrifft, kann aus der großräumigen geologischen Karte nicht abgelesen werden und kann aus dem Kartenbefund nicht mit Sicherheit prognostiziert werden.
Es muss demnach festgehalten werden, dass die geologischen Voraussetzungen für das Vorliegen von gespanntem Grundwasser auf Gst. Nr. ***, KG ***, vorliegen können; das Auftreten von gespanntem Grundwasser kann keinesfalls ausgeschlossen werden.
Es ist realistisch, am Ort der Bohrungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit gespanntem Grundwasser zu rechnen, wobei es durchaus möglich sein kann, dass nur bei einer oder mehreren, jedoch nicht allen der durchgeführten Bohrungen gespannte Grundwasserverhältnisse angetroffen wurden; ein Interessent an der Durchführung der Bohrung müsste jedenfalls auf das Antreffen gespannter Verhältnisse vorbereitet sein und dürfte diese Möglichkeit nicht ignorieren.
Es könnten am gegenständlichen Ort auch bedeutende Vorkommen von Tiefengrundwässern vorhanden sein, jedoch ist deren Existenz bisher nicht belegt.
Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums einschließlich der darauf befindlichen Gebäude der Beschwerdeführer, wie sie von diesen geltend gemacht wird, ist im Zusammenhang mit dem möglichen Antreffen gespannter Grundwässer denkbar. Voraussetzung dafür wäre, 1.) dass überhaupt gespannte Grundwässer angetroffen wurden, 2.) dass diese unter einem solchen Druck stehen, der ein Aufspiegeln in oberflächennahe Bereiche erlaubt, 3.) dass dieses Aufspiegeln nicht durch eine ordnungsgemäße Abdichtung der Bohrlöcher verhindert wird, sowie 4.) dass ein Abfließen derart aufsteigender Grundwässer zu den Baulichkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist und erfolgt. Ob diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall tatsächlich vorliegen bzw. welche Wahrscheinlichkeiten dafür bestehen, wird ausdrücklich nicht festgestellt. Jedenfalls liegt dem Gericht kein tragfähiger Beweis für das Vorliegen auch nur einer dieser Voraussetzungen vor, allerdings auch kein zwingender Beweis für das Gegenteil.
4.1.3. Diese Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2019 näher erläuterten Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen F. Sie stehen nicht im Widerspruch zu sonstigen vorliegenden Beweisen. Dass am gegenständlichen Standort mit gespannten Grundwasserverhältnissen zu rechnen ist, ergibt sich sowohl aus dem der Beschwerdegegnerin zuzurechnenden Einreichprojekt vom Mai 2008 (Seite 10), dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten des G vom 29. Juli 2015 (insbesondere Seite 24), als auch dem „ersten Zwischenbericht“ des H im Verfahren vor dem Landesgericht *** zur GZ *** (Seite 29). Auch das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan räumt die Möglichkeit des Auftretens gespannter Grundwässer im relevanten Bereich ein (Stellungnahme vom 30. Jänner 2019). Auf Grund dieses insoweit einheitlichen Befundes hat das Gericht keine Zweifel, dass am Standort der in Rede stehenden Bohrungen mit dem Antreffen gespannter Grundwasser-verhältnisse gerechnet werden musste, was auch weiterhin der Fall ist. Ob konkret bei Durchführung der sechs Bohrungen tatsächlich gespannte Grundwasserverhältnisse angetroffen wurden und ob diese für die von den Beschwerdeführern beklagten Folgen verantwortlich sind bzw. auch noch weitere Schäden verursachen könnten, brauchte, wie sich aus den rechtlichen Überlegungen ergeben wird, nicht festgestellt zu werden. Diesbezüglich liegen auch keinerlei tragfähige Beweise vor. Wohl aber ist auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen F und des Privatsachverständigen G festzustellen, dass eine negative Beeinträchtigung des Grundeigentums in der von den Beschwerdeführern befürchteten Art und Weise zumindest denkmöglich ist (wenngleich die Wahrscheinlichkeit dafür von diesen beiden Sachverständigen unterschiedlich eingeschätzt wird).
Anzumerken ist, dass sich aus dem Gutachten des F ergibt, dass selbst in einem derart kleinräumig abgegrenzten Nahbereich, in dem sich die sechs Sonden auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin befinden, unterschiedliche geohydrologische Verhältnisse vorliegen könnten. Daraus ist auch der Schluss zu ziehen, dass etwa durch Abteufen einer weiteren Sonde keine zuverlässige, eindeutige Aussage über das Vorliegen gespannter Verhältnisse (bei den existierenden Bohrungen) getroffen werden kann, da aus dem zuvor Gesagten sowohl die Möglichkeit resultiert, dass gerade diese siebente Sonde gespannte Verhältnisse antrifft, während dies bei den sechs bestehenden nicht der Fall war, als auch gerade das Gegenteil.
4.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(…)
§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.
(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung der Anlage ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.
(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt die Überprüfung der Behörde gem. § 121 Abs. 1. Auf anzeigepflichtige Vorhaben findet – sofern in einem allfälligen Bewilligungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden – die Überprüfung der Ausführung der Anlage entsprechend § 121 Abs. 4 statt.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
4.3. Rechtliche Beurteilung
4.3.1. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Gericht das Beschwerdebegehren nur mehr insoweit zu beurteilen hat, als dieses nach Behebung des Erkenntnisses vom 08. November 2016 noch unerledigt ist. Dessen Spruchpunkt B hat mangels Anfechtung (und Aufhebung) weiteren Bestand; insoweit ist über das Beschwerdebegehren nicht mehr zu entscheiden.
4.3.2. Bei der weiteren Beurteilung der Beschwerde ist das Gericht an die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht gebunden. Demnach hat das Gericht von einer möglichen Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Anlagen im Sinne des § 31c Abs. 5 WRG 1959 und von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 auszugehen, sofern die von der Beschwerdegegnerin errichteten Erdwärmetiefsonden weiterhin einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen.
4.3.3. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens nicht von der tatsächlichen Rechtsverletzung abhängt; diese muss allerdings wenigstens möglich sein.
Daran kann im gegenständlichen Fall nach den getroffenen Feststellungeng kein Zweifel bestehen. Ob eine Beeinträchtigung des geltend gemachten Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (hier: das Grundeigentum) tatsächlich vorliegt, ist Gegenstand eines Wasserrechtsverfahrens, vermag jedoch die Parteistellung einer Person, die eine nach der Sachlage nicht auszuschließende Rechtsverletzung geltend gemacht hat, nicht zu berühren (ständige Rechtsprechung; vgl zB. die bei Oberleitner/Berger, WRG4, §12, RZ 6 zit. Judikatur).
4.3.4. Neuerlich ist festzuhalten, dass die nicht erfolgte Ersichtlichmachung im Sinne des § 31c Abs. 5 lit.b letzter Satz WRG 1959 nicht die Anwendung dieses Bewilligungstatbestandes ausschließt. Auf Grund des deklarativen Charakters des Wasserbuches kommt der Ersichtlichmachung derartiger Gebiete im Wasserbuch keine konstitutive Wirkung zu (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/07/0039; 23.01.2008, 2007/07/0018, zur wortidenten Regelung im § 38 Abs. 3 leg. cit. betreffend die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete).
4.3.5. Die Bewilligungspflicht (gegebenenfalls unter Anwendung des Anzeigeverfahrens) vorausgesetzt, hätte die belangte Behörde auch von Amts wegen Hinweisen auf Abweichungen vom konsensmäßigen Zustand nachzugehen. Nach der Rechtsprechung (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086) muss jedoch ein durch eine konsenswidrige Projektsausführung in seinen Rechten verletzter Betroffener nicht die Durchführung eines künftigen wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 abwarten, sondern ist bereits davor berechtigt, mittels eines Antrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen. Es kann daher dahin gestellt bleiben, auf welcher Grundlage gegenständlich die amtswegige Überprüfung zu erfolgen hätte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf mögliche Kostenfolgen eines auf Parteienantrag geführten Verfahrens hinzuweisen (vgl. § 76 AVG, § 123 Abs. 2 WRG 1959).
4.3.6. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit der Begründung abgewiesen, dass infolge der sogenannten Bewilligungsfreistellung für Erdwärmetiefsonden keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling mehr gegeben wäre, sodass sie das Begehren der Antragsteller inhaltlich nicht zu überprüfen hätte. Damit hat die belangte Behörde ungeachtet der Wortwahl im Spruch („weist … ab“) in Wahrheit eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer vorgenommen.
Wenn nämlich aus dem Inhalt eines Bescheides, mit dem ein Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der anstelle einer Zurückweisung des Antrags erfolgen Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis vor, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrags vorgenommen wurde (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176 mwN).
Gerade dies trifft auf den angefochtenen Bescheid zu, hat doch die belangte Behörde darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mangels Bewilligungspflichtigkeit der Anlagen der Beschwerdegegnerin nicht zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer zuständig erachte.
4.3.7. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war im Falle, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (zB VwGH 29. 09. 2011, 2010/21/0429; 9.11.2010, 2007/21/0493). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
4.3.8. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Gericht (lediglich) zu prüfen hat, ob die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag der Beschwerdeführer mit Recht zurückgewiesen hat. Nach Lage des Falles und unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im oben (unter Punkt 3.) zitierten Erkenntnis hängt diese Entscheidung nunmehr allein davon ab, ob konkret die Bewilligungspflicht für die gegenständlichen Tiefsonden nach § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 weiterhin vorliegt, weil das Vorhaben in einem Gebiet mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen verwirklicht wurde.
4.3.9. Es stellt sich daher die Frage nach der Auslegung der Wortfolge „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“.
Das Gericht ist bei der Interpretation der in Rede stehenden Gesetzesstelle im Verfahrensverlauf zunächst davon ausgegangen, dass die aus den Gesetzesmaterialen ersichtliche Intention des Gesetzgebers („Zurücknahme der Bewilligungspflicht“) eine einschränkende Auslegung geböte, wonach die Bewilligungspflicht nur in – freilich nicht ausreichend bestimmten -wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten („sensible Gebiete“) zum Tragen käme (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2018). Dies kann nun angesichts der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2018, der freilich selbst keinerlei inhaltlichen Leitlinien für das Verständnis des § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 entnommen werden können, nicht aufrecht erhalten werden.
Vom Gesetzeswortlaut scheint jedenfalls eine Auslegung der Wortfolge „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“ dahingehend gedeckt, dass die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung (bereits) immer dann gegeben ist, wenn mit dem Auftreten gespannter Grundwässer nach fachlicher Voraussicht bezogen auf die konkrete Örtlichkeit zumindest gerechnet werden muss. Dies kann nach Auffassung des Gerichtes nur ausgehend von einer ex-ante- Betrachtung beurteilt werden, sodass es in weiterer Folge (für die Bewilligungspflicht) irrelevant ist, ob im Zuge der Tiefbohrung dann tatsächlich gespannte Grundwässer angetroffen werden oder nicht. Insofern hält das Gericht an seiner Auffassung, der auch der Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten ist, fest, dass es unsachlich wäre, die Bewilligungspflicht vom Ergebnis der Durchführung jener Maßnahme abhängig zu machen, deren Zulässigkeit damit erst festgestellt werden müsste.
Die Heranziehung weiterer Kriterien, wie die potentielle wasserwirtschaftliche Bedeutung eines möglichen Grundwasservorkommens, oder die Beschränkung auf für gespannte Grundwasserverhältnisse besonders „typische“ geologische Formationen (vgl. dazu die oben im Rahmen der Feststellungen wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen), lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht begründen und muss in verfassungskonformer Auslegung unterbleiben.
4.3.10. Die Anwendung dieses Auslegungsergebnisses auf den festgestellten Sachverhalt muss daher zum Ergebnis führen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Tiefbohrungen sowohl nach der im Ausführungszeitraum als auch nach der derzeit geltenden Rechtslage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurften bzw. bedürfen, da fallbezogen konkret mit dem Antreffen gespannter Grundwässer gerechnet werden muss(te).
4.3.11. Da auch keine sonstigen Antragshindernisse vorliegen, erweist sich der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführer als zulässig. Die belangte Behörde hätte ihn daher nicht zurückweisen dürfen, sondern einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen gehabt.
4.3.12. Dies hat zur Folge, dass das Gericht den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Mödling vom 09. August 2016, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu beheben hat. Eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag ist dem Gericht nach dem zuvor Gesagten verwehrt.
4.3.13. Als Konsequenz dieser – in Bezug auf die Zurückweisung ersatzlosen - Behebung hat die belangte Behörde nun eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Dabei wird es ihr unter anderem obliegen, durch Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu klären, ob eine Verletzung des Grundeigentums der Beschwerde-führer durch die Erwärme-tiefbohrungen der Beschwerdegegnerin tatsächlich erfolgt.
Ohne Präjudiz (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung) sei darauf hingewiesen, dass
- im Wasserrechtsverfahren nur die Substanz des Grundeigentums geschützt ist (zB. VwGH 12.12.1996, 96/07/0226; 15.9.2011, 2008/07/0098); die bloße Unterschreitung des im Bewilligungsbescheid festgelegten Mindestabstandes zur Grundgrenze ohne derartige Beeinträchtigung ihres Grundeigentums stellte daher noch keine relevante Rechtsverletzung der Beschwerdeführer dar.
- mit einem Antrag auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages (mit Erfolg) nur eine tatsächlich noch stattfindende Rechtsverletzung, nicht aber eine in der Vergangenheit erfolgte, bereits beendete Beeinträchtigung fremder Rechte geltend gemacht werden kann (insoweit ist also nicht entscheidend, ob die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer bereits eingetretenen Schäden an ihren Baulichkeiten auf die Tiefbohrung zurückzuführen sind)
- unabhängig vom Antrag der Beschwerdeführer – und damit selbst im Falle einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien, weil amtswegig – von der belangten Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu veranlassen ist, was entsprechende Feststellungen zur Ausführung der Bohrungen voraussetzt.
4.3.14. Zur Auslegung der Wendung „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“ im § 31c Abs. 5 lit.b WRG 1959 liegt bisher eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2018, G 14/2018, lässt sich dazu nichts Konkretes gewinnen. Wie sich bereits in den eklatanten Unterschieden im Vollzug des § 31c Abs. 5 lit. b leg. cit. in den verschiedenen Bundesländern zeigt (ausgehend von den im Internet publizierten Informationen, wonach etwa in Niederösterreich von einer vollständigen Bewilligungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Gebiete mit gespannten Grundwasservorkommen, in Oberösterreich und der Steiermark von einer Bewilligungspflicht nur in bestimmten bekanntgegeben Gebieten, in Tirol von einer generellen Bewilligungspflicht in Seehöhen bis 1800m und in den übrigen Bundesländern, soweit öffentlich bekannt, von einer uneingeschränkten Bewilligungspflicht und damit einer inhaltsleeren „Zurücknahme“ der Bewilligungspflicht, ausgegangen wird), handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Deshalb ist die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligungspflicht; Erdwärmetiefbohrung; Gebiete mit gespanntem Grundwasservorkommen;Anmerkung
VwGH 23.02.2022, Ro 2019/07/0007-4 bis 0008-3, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1056.003.2016Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022