RS Lvwg 2016/11/8 LVwG-AV-1056/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.11.2016

Norm

WRG 1959 §31c
WRG 1959 §114

Rechtssatz

Die Formulierung der Ausnahmetatbestände gleichzeitig mit der Statuierung des Anzeigeverfahrens für sämtliche Tatbestände des § 31c Abs. 5 WRG 1959 im Rahmen der Novelle 2011 lässt darauf schließen, dass sich der Schutzzweck der Norm auf den Schutz öffentlicher Interessen beschränkt. Gerade der Umstand, dass Erdwärmeanlagen (nur) in bestimmten Gebieten bewilligungspflichtig sein sollen, zeigt, dass es (nur) um den Schutz öffentlicher Interessen und nicht um die Wahrung der Rechte Einzelner geht, die von einer Wärmepumpenanlage eines Nachbarn auch außerhalb solcher spezieller Gebiete in gleicher Weise betroffen sein könnten.

Schlagworte

Bewilligungspflicht; Erdwärmeanlage; Wärmepumpe; Parteistellung; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1056.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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