Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2016Norm
WRG 1959 §31cRechtssatz
Die Formulierung der Ausnahmetatbestände gleichzeitig mit der Statuierung des Anzeigeverfahrens für sämtliche Tatbestände des § 31c Abs. 5 WRG 1959 im Rahmen der Novelle 2011 lässt darauf schließen, dass sich der Schutzzweck der Norm auf den Schutz öffentlicher Interessen beschränkt. Gerade der Umstand, dass Erdwärmeanlagen (nur) in bestimmten Gebieten bewilligungspflichtig sein sollen, zeigt, dass es (nur) um den Schutz öffentlicher Interessen und nicht um die Wahrung der Rechte Einzelner geht, die von einer Wärmepumpenanlage eines Nachbarn auch außerhalb solcher spezieller Gebiete in gleicher Weise betroffen sein könnten.
Schlagworte
Bewilligungspflicht; Erdwärmeanlage; Wärmepumpe; Parteistellung; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1056.001.2016Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018