Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO 1966) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammen... mehr lesen...
Mit dem Erkenntnis vom 20. September 2000 wurde die Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Juli 2000, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer für bestimmte Zeiträume keine Notstandshilfe erhalte, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2000 zugestellt. Am 24. Oktober 2000 l... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO 1966) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammen... mehr lesen...
Mit dem Erkenntnis vom 20. September 2000 wurde die Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Juli 2000, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer für bestimmte Zeiträume keine Notstandshilfe erhalte, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2000 zugestellt. Am 24. Oktober 2000 l... mehr lesen...
Mit dem Erkenntnis vom 20. September 2000 wurde die Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Juli 2000, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer für bestimmte Zeiträume keine Notstandshilfe erhalte, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2000 zugestellt. Am 24. Oktober 2000 l... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Allein der Umstand, dass eine Rechtsmeinung des Antragstellers nicht in der seiner Ansicht nach entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung fand, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auch liegt darin nicht die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0362
Rechtssatz: Eine allenfalls unrichtige Deutung und Behandlung der Eingaben des Antragstellers begründet noch nicht eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Allein der Umstand, dass eine Rechtsmeinung des Antragstellers nicht in der seiner Ansicht nach entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung fand, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, insbesondere liegt darin nicht die Behauptung des Grundes nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). Eu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §41 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z1;VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0082 B 3. August 2000 RS 3
(Hier: Gilt auch für § 45 Abs 1 Z 1 VwGG) Stammrechtssatz Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die v... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/12/0351 B 3. April 2001 RS 1 Stammrechtssatz Ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf indiziert nicht die Verletzung des Parteiengehörs (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/12/0351 B 3. April 2001 RS 1 Stammrechtssatz Ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf indiziert nicht die Verletzung des Parteiengehörs (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf indiziert nicht die Verletzung des Parteiengehörs (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). Im RIS seit 05.06.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/12/0351 B 3. April 2001 RS 1 Stammrechtssatz Ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf indiziert nicht die Verletzung des Parteiengehörs (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Allein der Umstand, dass eine Rechtsmeinung des Antragstellers nicht in der seiner Ansicht nach entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung fand, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auch liegt darin nicht die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0362
Rechtssatz: Eine allenfalls unrichtige Deutung und Behandlung der Eingaben des Antragstellers begründet noch nicht eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Allein der Umstand, dass eine Rechtsmeinung des Antragstellers nicht in der seiner Ansicht nach entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung fand, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, insbesondere liegt darin nicht die Behauptung des Grundes nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). Eu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §41 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z1;VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0082 B 3. August 2000 RS 3
(Hier: Gilt auch für § 45 Abs 1 Z 1 VwGG) Stammrechtssatz Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die v... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §41 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z1;VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0082 B 3. August 2000 RS 3
(Hier: Gilt auch für § 45 Abs 1 Z 1 VwGG) Stammrechtssatz Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die v... mehr lesen...