RS Vwgh 2001/4/19 99/06/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §45 Abs1 Z2;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (Hinweis Berchtold, Zustellgesetz, 33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060049.X04

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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