TE Vwgh Beschluss 2001/4/3 95/12/0356

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des S in W, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 94/12/0344, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

In Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Antragsteller eine Vielzahl von weiteren Verfahren angestrengt, um seine Reaktivierung zu erreichen.

Mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. November 1994 wurden im Instanzenzug die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Verweigerung des Urlaubsantrittes im Jahre 1989 nicht zu Recht und nur zu dem Zweck erfolgt sei, seine Urlaubsentgeltanspruchsberechtigung zu verkürzen und weiters, dass der Berichterstatter der Stadtsenatssitzung vom 11. Juli 1989, Dr. Michael Häupl, in Unkenntnis des Aktes Pr. Z 2013/89 als Berichter fungiert habe und somit kein rechtsgültiger Beschluss der Kollegialbehörde zustande gekommen sei, auf den der am 13. Juli 1989 zugestellte Bescheid (Anmerkung: dieser betrifft die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers) zu stützen sei, als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Ersatz in ausgleichender Geldleistung abgewiesen.

Die dagegen erhobene, unter Zl. 94/12/0344 protokollierte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 24. November 1995 als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof hiezu aus, dass sich die Beschwerde nahezu ausschließlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Frühpensionierung und nicht mit der ursprünglich geltend gemachten Problematik des Urlaubsantrittes bzw. einer Urlaubsabfertigung beschäftige. Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens werde gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in diesem Zusammenhang im Falle des Beschwerdeführers bereits ergangene Vielzahl von Entscheidungen, zuletzt beispielsweise das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0178, mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen, verwiesen. Darüber hinaus sei zum Begehren des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auf Abgeltung des Resturlaubes und auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Urlaubsantrittes bzw. der Unkenntnis des Berichters Dr. Häupl über den Akteninhalt und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des Kollegialbehöredenbeschlusses festzustellen, dass die abweisende bzw. zurückweisende Entscheidung der Behörde rechtlich zutreffend sei. Da im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden könnten, sei die Abweisung des Anspruches auf Urlaubsabfindung mangels gesetzlicher Deckung rechtlich zutreffend. Zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden werde gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in einem Fall des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243, verwiesen. Daran anknüpfend mangle es dem Beschwerdeführer an einem rechtlichen Interesse an der ersten begehrten Feststellung. Da der Zeitraum des begehrten Erholungsurlaubs im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstrichen gewesen sei und wegen der Pensionierung auch keine zukünftige Rechtsgefährdung gegeben sei, erweise sich die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung schon deshalb als rechtlich zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof habe in den nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesenen Erkenntnissen und Beschlüssen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen und die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden sowie die damit in Verbindung zu sehenden Wiederaufnahme- und Feststellungsanträge keine für das Ergebnis, nämlich die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, wesentliche Rechtswidrigkeit zu Tage gebracht hätten. Ein darüber hinausgehendes abgesondertes rechtliches Feststellungsinteresse über den Grad der Informiertheit des Berichters bzw. des Kollegialorganes sei genauso wenig gegeben, wie eine gesetzliche Grundlage hiefür. Schon deshalb erweise sich die erfolgte Zurückweisung auch diesbezüglich als rechtlich zutreffend.

Mit dem vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 (richtig:) Z. 1 und Z. 4 VwGG gegründeten Wiederaufnahmeantrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 94/12/0344 und die Beseitigung des hiezu ergangenen Erkenntnisses vom 24. November 1995. Abgesehen von den Behauptungen zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass sich durch die Art der Darstellung des Begründungssachverhaltes im genannten Erkenntnis vom 24. November 1995 der Verdacht bestätigt habe, dass der Berichterstatter die übrigen Mitglieder des Senates über eine wesentliche Tatsache getäuscht hätte, nämlich dass im Verfahren Zl. 89/12/0143 das Zustandekommen des Beschlusses des Stadtsenates vom 11. Juli 1989 geprüft worden wäre. Es gehe um den Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt, wenn eine Täuschung eines Mitgliedes des entscheidenden Senates durch ein anderes zu erweisen möglich sei. Wenn weder der Berichter noch die übrigen Mitglieder des Stadtsenates in der Sitzung vom 11. Juli 1989 vom Akt Pr. Z. 2013/89 etwas gewusst hätten stelle sich die Frage des Zustandekommens eines Kollegialbeschlusses. Aus dem Nichtvorliegen eines Kollegialbeschlusses folge, dass der Antragsteller nicht für pensioniert zu gelten habe und daraus wiederum sein Feststellungsanspruch. Die Behauptung vom Dreiersenat (im wiederaufzunehmenden Verfahren),es wäre das Zustandekommen eines Beschlusses in der Causa Pr. Z. 2013/89 geprüft worden, sei tatsachenwidrig. Diese Behauptung sei auf den Berichterstatter zurückzuführen, der die übrigen Mitglieder des Senates in Irrtum führe und täusche. Es gehe nicht um Mängel der Beschlussfassung, sondern um den Nachweis der Existenz eines Beschlusses, ob ein solcher ohne Kenntnis eines Akteninhaltes von Mitgliedern des Stadtsenates ohne Berichtsvortrag rechtens möglich zustande kommen könne und ob ein Bescheidentwurf die rechtliche Qualifikation eines Bescheides annehmen könne, wenn kein Beschluss gefasst worden sei. Der Antragsteller stelle die Existenz eines Kollegialbeschlusses überhaupt in Frage und angesichts der Tatsachen und der aufgezeigten Rechtslage in Abrede. Der Antragsteller habe in anderen Anträgen gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VwGG bereits darauf hingewiesen, dass kein Protokoll der Sitzung des Stadtsenates vom 11. Juli 1989 angefertigt worden sei. Hierin sei auch der Berichterstatter des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt. Er habe nie in der Richtung geprüft, ob (dass) ein Beschluss dem ihm im Beschwerdefall vorgelegten Bescheidentwurf zu Grunde gelegen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß Z. 4 leg. cit. ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer allgemeinen Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

In seinen nunmehrigen Behauptungen verkennt der Antragsteller den Gegenstand seiner zur Zl. 94/12/0344 protokollierten Beschwerde und die maßgebenden - ausschließlich rechtlichen - Erwägungen des Erkenntnisses vom 24. November 1995 zu dieser Zahl. Insbesondere behandelte dieses Erkenntnis nicht die Tatsachenfrage des Zustandekommens und der Existenz des Beschlusses des Stadtsenates vom 11. Juli 1989, sondern sprach dem Antragsteller ein Recht auf Feststellung im Sinne des von ihm erhobenen Feststellungsantrages und einen Anspruch auf Urlaubsabfindung ab. Der Antragsteller unterlässt es aber, die in § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG geforderte Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten einerseits und der Entscheidung des Senates andererseits konkret zu behaupten. Die vom Antragsteller ins Auge gefassten Tatsachenfragen waren aber für das gegenständliche Erkenntnis vom 24. November 1995 rechtlich irrelevant. Schon deshalb liegt der unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor.

Ebenso wenig erstattet der Antragsteller Behauptungen über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Ein vom Antragsteller im Ergebnis gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf indiziert nicht die Verletzung des Parteiengehörs (hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131).

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG als unbegründet, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. Wien, am 3. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120356.X00

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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