TE Vwgh Beschluss 2001/4/3 2000/08/0173

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag des Dr. W in 1030 Wien, das durch das Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/08/0123, betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Erkenntnis vom 20. September 2000 wurde die Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Juli 2000, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer für bestimmte Zeiträume keine Notstandshilfe erhalte, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2000 zugestellt.

Am 24. Oktober 2000 langte der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2000 ein, mit dem er die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG beantragt. Zur Begründung führt er Folgendes aus:

"1. Das o.a. Erk. unterstellt, dass die b.B. im angefochtenen Bescheid das ärztliche Gutachten vom 11.11.1999 über Nebenwirkungen von Acetan ausreichend berücksichtigt hat, indem sie dem Gutachten folgend davon ausgegangen ist, dass die vom Bf. geschilderten Drehschwindelanfälle durch Blutdruckschwankungen, wie sie häufig durch blutdrucksenkende Medikamente wie z.B. Acetan auftreten, verursacht sein könnten. Im o.a. Erk. wurde jedoch unterschlagen und vertuscht, dass besagtes Gutachten darüber hinaus auch noch feststellt, dass Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit andererseits aber auch bei Einnahme von Pantaloc (das kein blutdrucksenkendes Medikament ist!!) eine vorkommende Nebenwirkung ist, was die b.B. im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt hat, obwohl der Bf. nur nach Einnahme von Pantaloc an Schwindel und Kopfschmerzen leidet, was er der b.B. immer wieder mitgeteilt hat und von seiner Hausärztin laufend bestätigt wird.

2. Laut o.a. Erk. begegnet die Argumentation der b.B. deshalb keinen Bedenken, weil sie sich stützt auf

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die widersprüchlichen Angaben des Bf. über seine Fähigkeit, an dem Kontrollmeldetag Telefonate durchzuführen, und

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das Unterbleiben des Einholens einer ärztlichen Bestätigung.

Unterschlagen und vertuscht wurde im o.a. Erk. allerdings, dass der Bf.

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seine angeblich widersprüchlichen Angaben aufgeklärt hat ('der Bf. hat bei den ersten Anzeichen des Auftretens der Medikamentennebenwirkungen gerade noch den Notarzt telefonisch verständigen können, weitere Telefonate (nämlich mit dem Arbeitsmarktservice) sind ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen, weil die Nebenwirkungen (Drehschwindel) dann in voller Stärke ausgebrochen sind') und auch

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zwei ärztliche Bestätigungen - datiert vom 29.6.1999 und 9.5.2000 - sehr wohl eingeholt und der b.B. auch vorgelegt hat, welche beide in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Gutachten vom 11.11.1999 bezüglich der Nebenwirkungen von Pantaloc stehen.

              3.              Zu eben diesen vom Beschwerdeführer behaupteten Nebenwirkungen von Pantaloc führt das o.a. Erk. unter Hinweis auf ein Vorerkenntnis aus, dass den in seiner Gesamtheit zu betrachtenden bisherigen Verhaltensweisen und Erklärungen des Bf. keine ernsthaften, einer Überprüfung zu unterziehenden Entschuldigungsgründe entnommen werden können, und unterschlägt und vertuscht damit die Überprüfungsmöglichkeit durch das ärztliche Gutachten vom 11.11.1999, welches u.a. ausdrücklich festhält, dass Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit auch eine bei Einnahme von Pantaloc vorkommende Nebenwirkung ist und durch die vom Bf. vorgelegten ärztlichen Bestätigungen über auftretenden Schwindel und Kopfschmerzen beim Bf. nach Einnahme von Pantaloc.

              4.              Es stellt nun zweifellos das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt und damit einen Wiederaufnahmegrund i.S. des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG dar, wenn der erkennende Senat im o.a. Erk. unterschlägt und vertuscht

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den entscheidungswesentlichen Inhalt des ärztlichen Gutachtens vom 11.11.1999 und die Nichtberücksichtigung dieses Inhaltes durch die b.B. sowie

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die Aufklärung angeblicher Widersprüche durch den Bf. und

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die Einholung und Vorlage ärztlicher Bestätigungen durch den Bf. sowie

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die Überprüfbarkeit seiner Verhaltensweisen und Erklärungen anhand des ärztlichen Gutachtens vom 11.11.1999 und der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen,

nur um die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abweisen zu können."

Der Wiederaufnahmeantrag ist rechtzeitig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Mit seinem Vorbringen zu Punkt 1., 2. und 3. bekämpft der Beschwerdeführer lediglich in unzulässiger Weise die Sachverhaltsannahmen und die rechtliche Beurteilung, die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. August 2000, Zl. 2000/15/0082). Im Punkt 4. versucht er diese - seiner Meinung nach gegebene - Fehlbeurteilung als Missbrauch der Amtsgewalt zu diskreditieren. Mit einer solchen Behauptung, es liege das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt vor, vermag der Antragsteller den angesprochenen Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG jedoch nicht darzutun (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 636 f).

Da auch keiner der anderen Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden.

Da bereits der Inhalt des Schriftsatzes vom 17. Oktober 2000 die Aussichtslosigkeit des Antrages erkennen ließ, erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den Beschluss vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0482).

Wien, am 3. April 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080173.X00

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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