RS Vwgh 2001/4/3 95/12/0363

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass eine Rechtsmeinung des Antragstellers nicht in der seiner Ansicht nach entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung fand, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, insbesondere liegt darin nicht die Behauptung des Grundes nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120363.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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