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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass eine Rechtsmeinung des Antragstellers nicht in der seiner Ansicht nach entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung fand, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, insbesondere liegt darin nicht die Behauptung des Grundes nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Hinweis B vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120363.X01Im RIS seit
05.06.2001