Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber unter anderem dann die frühere Aufhebung des Vertrags fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Es trifft zu, dass die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, deren Wirkungen nur dann eintreten, wenn sie i... mehr lesen...
Norm: VersVG §39 Abs2
Rechtssatz: Ist der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug, erteilt er der Bank jedoch vor dem Versicherungsfall einen Abbuchungsauftrag, so ist der Versicherer auch dann deckungspflichtig, wenn die Abbuchung erst nach dem Versicherungsfall erfolgt. Entscheidungstexte 7 Ob 103/97s Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 103/97s Veröff: SZ 70/6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Mieterin des Geschäftslokals Nr.5 im Hause der Kläger in Wien *****. Die Kläger erklärten die Auflösung des Mietvertrages aus dem Grunde des § 1118 zweiter Fall ABGB und begehrten mit der am 12.6.1986 eingebrachten Klage die Räumung des Bestandobjektes und einen Mietzinsrückstand von S 24.542,30 s. A. Über beide Begehren erging am 29.8.1986 ein Versäumungsurteil, das formell in Rechtskraft erwuchs und aufgrund dessen die Kläger Räumungsexekution... mehr lesen...
Die klagende GesmbH begehrt Deckung des Verlustes von 12 Orientteppichen im Rahmen einer Einbruchsversicherung ihrer Büroeinrichtung. Sie stellt primär ein Leistungs- und hilfsweise ein Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei wendete vor allem Leistungsfreiheit ein, weil die Erstprämie im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls am Sonntag, den 11. 10. 1981, noch nicht bezahlt gewesen sei. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war die klagende Partei b... mehr lesen...
Norm: VersVG §39 Abs2
Rechtssatz: Wurde das Mahnschreiben vom Versicherer erst nach Eintritt des Schadensfalles verfaßt, so ist es schon aus diesem Grunde nicht geeignet, die von ihm in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach § 39 Abs 2 VersVG, zu begründen. Entscheidungstexte 7 Ob 18/80 Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 18/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aVersVG §39 Abs2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die qualifizierte Mahnung in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Entscheidungstexte 7 Ob 26/79 Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 26/79 Veröff: VersR 1980,760 7 Ob 52/80 Entscheidungstext OGH 09.10.198... mehr lesen...
Norm: VersVG §39 Abs2
Rechtssatz: Keine rückwirkende Haftung infolge Prämienzahlung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Entscheidungstexte 7 Ob 272/75 Entscheidungstext OGH 15.01.1976 7 Ob 272/75 Veröff: ZVR 1976/297 S 308 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080770 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AKB §10 Abs3VersVG §39 Abs2VersVG §158VersVG §159
Rechtssatz: Hat der Versicherer den geschädigten Dritten ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers befriedigt, so kann dieser im Regreßprozeß (§ 158 f VersVG) wohl bestreiten, daß dem geschädigten Dritten überhaupt ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer zugestanden ist, nicht aber, daß der Versicherer eine zu hohe Vergleichssumme bezahlt habe. Bei geteiltem Verschulden ist ... mehr lesen...
Den Urteilen der Untergerichte liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen den Parteien wurde eine Kraftfahr-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die beklagte Partei gab eine vorläufige Deckungszusage. Am 1. Februar 1959 verursachte der Kläger einen Verkehrsunfall. Es wurden gegen ihn Schadenersatzansprüche erhoben. Die Versicherungspolizze war bereits am 8. oder 9. Jänner 1959 dem Kläger mit eingeschriebenem Brief übersandt worden. Der Einschreibebrief war vom Postzusteller dem ... mehr lesen...
Norm: VersVG §39 Abs2
Rechtssatz: Ist auf Grund einer zugekommenen qualifizierten Mahnung gemäß § 39 Abs 2 VersVG Leistungsfreiheit eingetreten, ändert sich hiedurch am Bestand des Versicherungsverhältnisses selbst, also an der Vertragsdauer und der Prämienzahlungspflicht nichts. Der Erwerber des versicherten Gegenstandes tritt in dieses Vertragsverhältnis ein, so wie es im Zeitpunkt des Erwerbes besteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §39 Abs2
Rechtssatz: Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Erwerber auf ein Ruhen der Leistungspflicht aufmerksam zu machen. Es ist vielmehr Sache des Erwerbers, sich über den Stand der Versicherung beim Käufer entsprechend zu informieren. Ruht die Leistungspflicht dem Verkäufer gegenüber, ruht sie auch dem Erwerber gegenüber, ohne daß es einer weiteren Verständigung bedarf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...