RS OGH 1954/11/17 3Ob722/54, 7Ob73/70

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Veröffentlicht am 17.11.1954
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Norm

VersVG §39 Abs2

Rechtssatz

Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Erwerber auf ein Ruhen der Leistungspflicht aufmerksam zu machen. Es ist vielmehr Sache des Erwerbers, sich über den Stand der Versicherung beim Käufer entsprechend zu informieren. Ruht die Leistungspflicht dem Verkäufer gegenüber, ruht sie auch dem Erwerber gegenüber, ohne daß es einer weiteren Verständigung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 722/54
    Entscheidungstext OGH 17.11.1954 3 Ob 722/54
    Veröff: SZ 27/294
  • 7 Ob 73/70
    Entscheidungstext OGH 13.05.1970 7 Ob 73/70
    Veröff: ZVR 1971/8 S 11 = VersR 1971,1074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080794

Dokumentnummer

JJR_19541117_OGH0002_0030OB00722_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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