Norm
VersVG §39 Abs2Rechtssatz
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Erwerber auf ein Ruhen der Leistungspflicht aufmerksam zu machen. Es ist vielmehr Sache des Erwerbers, sich über den Stand der Versicherung beim Käufer entsprechend zu informieren. Ruht die Leistungspflicht dem Verkäufer gegenüber, ruht sie auch dem Erwerber gegenüber, ohne daß es einer weiteren Verständigung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080794Dokumentnummer
JJR_19541117_OGH0002_0030OB00722_5400000_002