Norm
VersVG §39 Abs2Rechtssatz
Wurde das Mahnschreiben vom Versicherer erst nach Eintritt des Schadensfalles verfaßt, so ist es schon aus diesem Grunde nicht geeignet, die von ihm in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach § 39 Abs 2 VersVG, zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080775Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0070OB00018_8000000_002