Norm
VersVG §39 Abs2Rechtssatz
Ist der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug, erteilt er der Bank jedoch vor dem Versicherungsfall einen Abbuchungsauftrag, so ist der Versicherer auch dann deckungspflichtig, wenn die Abbuchung erst nach dem Versicherungsfall erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107834Dokumentnummer
JJR_19970416_OGH0002_0070OB00103_97S0000_001