Norm
AKB §10 Abs3Rechtssatz
Hat der Versicherer den geschädigten Dritten ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers befriedigt, so kann dieser im Regreßprozeß (§ 158 f VersVG) wohl bestreiten, daß dem geschädigten Dritten überhaupt ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer zugestanden ist, nicht aber, daß der Versicherer eine zu hohe Vergleichssumme bezahlt habe. Bei geteiltem Verschulden ist der Versicherungsnehmer an die vom Versicherer vergleichsweise mit dem geschädigten Dritten vorgenommene Verschuldensaufteilung nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080778Dokumentnummer
JJR_19620530_OGH0002_0070OB00142_6200000_001