RS OGH 1962/5/30 7Ob142/62, 7Ob29/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1962
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Norm

AKB §10 Abs3
VersVG §39 Abs2
VersVG §158
VersVG §159

Rechtssatz

Hat der Versicherer den geschädigten Dritten ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers befriedigt, so kann dieser im Regreßprozeß (§ 158 f VersVG) wohl bestreiten, daß dem geschädigten Dritten überhaupt ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer zugestanden ist, nicht aber, daß der Versicherer eine zu hohe Vergleichssumme bezahlt habe. Bei geteiltem Verschulden ist der Versicherungsnehmer an die vom Versicherer vergleichsweise mit dem geschädigten Dritten vorgenommene Verschuldensaufteilung nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 142/62
    Entscheidungstext OGH 30.05.1962 7 Ob 142/62
    Veröff: VersR 1964,78 (mit Anmerkung von Wahle)
  • 7 Ob 29/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 7 Ob 29/66
    Vgl aber; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen, zum Teil abweichenden Judikatur. (T1) Veröff: VersR 1967,763 (mit Anmerkung von Wahle) = ZVR 1968/55 S 104; hiezu ablehnend: Strasser, Die Regulierungsmacht des Versicherers beim "kranken" Versicherungsverhältnis in JBl 1969,1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080778

Dokumentnummer

JJR_19620530_OGH0002_0070OB00142_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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