Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. Februar 2003 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist für die Bewilligung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 1999/2000, das Sommersemester 2000, das Wintersemester 2000/2001 und das So... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §33 Abs3;StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §70;
Rechtssatz: Seit der Novelle BGBl 201/1996 lösen innerhalb wie außerhalb der Frist des § 39 Abs 2 StudFG 1992 gestellte Anträge unterschiedslos ein Verfahren auf Zuerkennung von Studienbeihilfe aus. Unterschiede bestehen lediglich im dadurch bewirkbaren Anspruch auf Studienbeihilfe: Innerhalb der Frist ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Studierender an der Technischen Universität Wien und war von 1991 bis 1993 Studienbeihilfenbezieher. Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgte den Erklärungen des Beschwerdeführers auf den jeweiligen Anträgen entsprechend, daß er keine eigenen Einkünfte habe. Nach Mitteilung des Finanzamtes Villach an die Studienbeihilfenbehörde vom 6. Juli 1995 wurde im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen beim Vater des Beschwerdeführers und beim Beschwerdeführer s... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 sprach der Rektor der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Zulassung des Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Medizin aus und schrieb ihm gleichzeitig nach § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Studienberechtigungsgesetzes die Ablegung bestimmter Prüfungen (darunter drei Pflichtfächer und ein Wahlfach) vor. Auf Grund seines Antrages gewährte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, dem Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56;StudFG 1992 §51;StudFG 1992 §70; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0152 2 Stammrechtssatz Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70 StudFG 1992 ist extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist. Das AVG findet daher auch auf (zB)... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §50 Abs1 Z4StudFG 1992 §51StudFG 1992 §70 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0152 2(hier: Erledigung eines Wiedereinsetzungs-Antrages im Zusammenhang mit einem Rückzahlungsbescheid) Stammrechtssatz Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, fü... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1987/88 Medizin an der Universität Wien. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten bewilligte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 6. September 1993 der Beschwerdeführerin, die sich damals im dritten Studienabschnitt ihres Medizinstudiums befand, auf Grund ihres Antrages vom 15. Oktober 1993, Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat. Laut Aktenverm... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56StudFG 1992 §50 Abs1 Z4StudFG 1992 §51StudFG 1992 §70
Rechtssatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56StudFG 1992 §50 Abs1 Z4StudFG 1992 §51 Abs1StudFG 1992 §70 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 90/12/0255 1 Stammrechtssatz Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw ... mehr lesen...