RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0071

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §33 Abs3;
StudFG 1992 §39 Abs2;
StudFG 1992 §70;

Rechtssatz

Seit der Novelle BGBl 201/1996 lösen innerhalb wie außerhalb der Frist des § 39 Abs 2 StudFG 1992 gestellte Anträge unterschiedslos ein Verfahren auf Zuerkennung von Studienbeihilfe aus. Unterschiede bestehen lediglich im dadurch bewirkbaren Anspruch auf Studienbeihilfe: Innerhalb der Frist gestellte Anträge begründen (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) einen Anspruch auf Studienbeihilfe ab dem Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters - es sei denn, der Antragsteller hat die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt; außerhalb der Frist gestellte Anträge begründen hingegen einen Anspruch auf Studienbeihilfe ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Die fristgerechte Antragstellung löst somit zwar andere materielle, jedoch keine anderen prozessualen Rechtswirkungen aus als die außerhalb der Frist erfolgte Antragstellung. Bei der Frist des § 39 Abs 2 StudFG handelt es sich daher nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche Frist. Dieser Standpunkt wurde durch die StudFG-Novelle BGBl I 98/1997 insoferne bekräftigt, als sie dem § 39 Abs 2 leg cit folgenden Satz anfügte: "Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben wurden." (nähere Begründung hiezu im Erkenntnis)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100071.X03

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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