Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Reinaldo Ramon M***** wegen bedingter Entlassung, AZ 820 BE 32/02s des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juni 2002, AZ 17 Bs 139/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E67480 11Os147.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00147.02.1112.000Dokumentnummer
JJT_20021112_OGH0002_0110OS00147_0200000_000