Norm
StVG §17 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird. Desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133119Im RIS seit
15.06.2020Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021