RS OGH 1986/5/13 10Os63/86, 15Os67/87, 15Os104/87, 16Os23/90, 15Os104/93, 13Os71/95, 12Os90/96, 14Os

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Norm

StVG §16 Abs2
StVG §17 Abs5

Rechtssatz

Im StVG ist ein Rechtsmittel gegen einen vom Gerichtshof zweiter Instanz als Beschwerdegericht gefaßten Beschluß nicht vorgesehen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes (§ 16 Abs 2 StVG) demnach in letzter Instanz; gegen seine Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087512

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0100OS00063_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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