Norm
StVG §16 Abs2Rechtssatz
Im StVG ist ein Rechtsmittel gegen einen vom Gerichtshof zweiter Instanz als Beschwerdegericht gefaßten Beschluß nicht vorgesehen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes (§ 16 Abs 2 StVG) demnach in letzter Instanz; gegen seine Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087512Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0100OS00063_8600000_001