RS Vwgh 2002/7/9 2000/01/0210

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §14a;
SPG 1991 §19;
SPG 1991 §3;

Rechtssatz

Das Einschreiten von Beamten der Bundespolizeidirektion, um eine allfällige Selbstmordgefahr abzuklären bzw. abzuwenden, erfolgte in Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 19 SPG 1991; somit lag eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung vor (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage (2001), Anm. B. 5. und B. 8. zu § 19 SPG 1991). Wurden die einschreitenden Beamten aber im Rahmen der Sicherheitspolizei tätig, so stellte sich der Bescheid über die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht in die diese Tätigkeit betreffenden Unterlagen als sicherheitspolizeilicher Bescheid dar. Über Berufungen gegen derartige Bescheide der Bundespolizeidirektionen entscheidet jedoch gemäß § 14a SPG 1991 die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Im Hinblick darauf war im gegenständlichen Fall eine (weitere) Berufung gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion nicht zulässig, weshalb es dem Bundesminister für Inneres an der Kompetenz mangelte, über diese Berufung meritorisch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010210.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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