Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;Rechtssatz
Für die Anordnung einer besonderen Überwachung im Sinne des § 27a SPG 1991 ist gemäß § 48a SPG 1991 die Sicherheitsbehörde zuständig. Bei dieser Anordnung handelt es sich, sofern die Überwachung der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben dient, um einen sicherheitspolizeilichen Bescheid im Sinne des § 14a SPG 1991. Über Berufungen gegen solche Bescheide hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden (Hinweis: E 24.6.2003, Zlen. 98/01/0426 bis 0438).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X02Im RIS seit
17.11.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008