RS Vwgh 2003/10/7 98/01/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;
SPG 1991 §27a idF 1996/201;
SPG 1991 §48a idF 1996/201;

Rechtssatz

Für die Anordnung einer besonderen Überwachung im Sinne des § 27a SPG 1991 ist gemäß § 48a SPG 1991 die Sicherheitsbehörde zuständig. Bei dieser Anordnung handelt es sich, sofern die Überwachung der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben dient, um einen sicherheitspolizeilichen Bescheid im Sinne des § 14a SPG 1991. Über Berufungen gegen solche Bescheide hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden (Hinweis: E 24.6.2003, Zlen. 98/01/0426 bis 0438).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X02

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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