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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0427 98/01/0428 98/01/0429 98/01/0430 98/01/0431 98/01/0432 98/01/0433 98/01/0434 98/01/0435 98/01/0436 98/01/0437 98/01/0438Rechtssatz
Gemäß § 5b Abs. 1 SPG 1991 sind die Überwachungsgebühren, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. In zweiter Instanz entscheidet daher jene Behörde, die auch für die Berufungen gegen die - entsprechend dem jeweiligen Materiengesetz erlassenen - Überwachungsbescheide zuständig ist (vgl. hiezu die Erlässe des BMI vom 10.2.1997, Zl. 94.762/21-GD/97, und vom 24.9.1997, Zl. 61.060/525-II/20/97, abgedruckt bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001) 108, 163). Da die den Beschwerdefällen zugrunde liegende Anordnung der besonderen Überwachung durch sicherheitspolizeiliche Bescheide im Sinne des § 14a SPG 1991 erfolgte, fällt somit auch die beschwerdegegenständliche Vorschreibung der zu entrichtenden Überwachungsgebühren unter den zweistufigen Instanzenzug gemäß § 14a SPG 1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010426.X03Im RIS seit
06.08.2003