RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;
SPG 1991 §27a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0427 98/01/0428 98/01/0429 98/01/0430 98/01/0431 98/01/0432 98/01/0433 98/01/0434 98/01/0435 98/01/0436 98/01/0437 98/01/0438

Rechtssatz

Da die auf § 27a SPG 1991 gestützte Anordnung des besonderen Überwachungsdienstes in den vorliegenden Fällen (Überwachung von Fußball-Bundesliga-Meisterschaftsspielen zum Schutz der im Stadion befindlichen Personen und zur Vermeidung von Ausschreitungen) eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, handelt es sich bei den die Überwachung anordnenden Bescheiden um sicherheitspolizeiliche Bescheide im Sinne des § 14a SPG 1991 (vgl. zu § 14a SPG 1991 E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010426.X02

Im RIS seit

06.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten