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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0427 98/01/0428 98/01/0429 98/01/0430 98/01/0431 98/01/0432 98/01/0433 98/01/0434 98/01/0435 98/01/0436 98/01/0437 98/01/0438Rechtssatz
Da die auf § 27a SPG 1991 gestützte Anordnung des besonderen Überwachungsdienstes in den vorliegenden Fällen (Überwachung von Fußball-Bundesliga-Meisterschaftsspielen zum Schutz der im Stadion befindlichen Personen und zur Vermeidung von Ausschreitungen) eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, handelt es sich bei den die Überwachung anordnenden Bescheiden um sicherheitspolizeiliche Bescheide im Sinne des § 14a SPG 1991 (vgl. zu § 14a SPG 1991 E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010426.X02Im RIS seit
06.08.2003