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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Da mit dem angefochtenen Bescheid über einen Anspruch des Beschwerdeführers nach dem Auskunftspflichtgesetz abgesprochen wurde, steht einer sich gegen diesen Bescheidabspruch wendenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG entgegen. Gegen die in Vollziehung des Auskunftspflichtgesetzes ergangene Entscheidung der Sicherheitsdirektion steht nämlich - im Gegensatz zur Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides - die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, da der Instanzenzug in der unmittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich, d.h. sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister geht, und das Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht. Die allgemeine Auskunftspflicht ist eine eigene Materie, deren Vollziehung nach Art. 20 Abs. 4 2. Satz an organisatorische Kriterien anknüpft (Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Rz 69 zu Art. 20). Da hier ausschließlich über einen Anspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz abgesprochen wurde, stellt dieser Bescheid keine Entscheidung nach § 14a Sicherheitspolizeigesetz dar und kann daher der dort normierte Ausschluss eines Rechtsmittels nicht zum Tragen kommen (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 93/04/0069). (Daher Zurückweisung der Beschwerde.)
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050025.X01Im RIS seit
13.07.2006