Norm: ZPO §397a Abs1RATG §23 Abs6
Rechtssatz: Kein doppelter Einheitssatz für den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, auch wenn er - wie vom Gesetz gefordert - den Inhalt einer Klagebeantwortung hat; Billigung von RI0000113, Ablehnung von RW0000165. Veröff ecolex 2021/171, 222 (Liebenwein) Entscheidungstexte 33 R 85/20t Entscheidungstext OLG Wien 14.01.2021 33 R 85/20t ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Urteil vom 26.9.2006 erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger EUR 660,- netto zu bezahlen sowie ihm die mit EUR 606,14 (darin EUR 85,86 USt und EUR 91,- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Rechtliche Beurteilung Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, dem Kläger nur EUR 556,02 an Prozesskosten zuzuerkennen. Das Erstgericht habe für die Klage den ... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs6
Rechtssatz: Durch die Neufassung der Bestimmung des § 23 Abs 6 RATG durch Art XII BGBl I Nr 128/2004 (Zivilverfahrens-Novelle 2004) ist in Sozialrechtsstreitigkeiten - wie bereits bisher- weder für die Klage noch für die Beantwortung der Klage der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen. Entscheidungstexte 8 Rs 185/06v Entschei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Anerkennung des Unfalls vom 22.1.2004 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung der Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 173 ASVG. Dem gab das Erstgericht statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, die mit € 995,57 bestimmten Prozesskosten laut Kostenverzeichnis der Klagsvertreterin zu ersetzen. Der Kläger begehrte die Anerkennung des Unfalls vom 22.1.2004 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung der Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gemäß Pa... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs6ZPO §54
Rechtssatz: Da der Wortlaut des § 23 Abs 6 RATG neu nur auf die ZPO verweist und auch in den Gesetzesmaterialien eindeutig auf das Cg-Verfahren abgestellt wird, besteht kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Bestimmung auf das Kostenrecht im Sozialrechtsverfahren Einfluss nehmen wollte. Für Klagen in Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gebührt somit auch weiterhin nur der einfache... mehr lesen...
Begründung: Gegen das dem Klagebegehren auf Zahlung von S 208.472,49 s. A. stattgebende Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 27.12.1999 hat die beklagte Partei rechtzeitig Widerspruch erhoben, worauf die klagende Partei die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht über rechtzeitigen Antrag der beklagten Partei die klagende Partei zum Ersatz der mit S 9.480,-- bestimmten Prozesskosten, das sind die Kosten des Widerspruchs... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aRATG §23 Abs6
Rechtssatz: Kein doppelter Einheitssatz für den Widerspruch nach § 397a ZPO. Entscheidungstexte 1 R 81/00x Entscheidungstext OLG Innsbruck 05.04.2000 1 R 81/00x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:2000:RI0000113 Dokumentnummer JJR_20000405_OLG0819_00100R0... mehr lesen...
Norm: ZPO §243 Abs4ZPO §440 Abs1ZPO §440 Abs2ZPO §448ASGG §56ASGG §59 Abs1 Z2RATG §23 Abs6
Rechtssatz: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs 6 RATG, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligato... mehr lesen...
Norm: ZPO §243 Abs4ZPO §440 Abs1ZPO §440 Abs2ZPO §448ArbGerG §17 Abs1ASGG §56ASGG §59 Abs1 Z2RATG §23 Abs6
Rechtssatz: Durch § 23 Abs 6 RATG sollte nach den Materialien im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Der Absicht des Gesetzgebers entsprach es, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle (§ 448 ZPO; § 243 Abs 4 ZPO), nicht aber auch für die schon ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und sprach dem Kläger an Prozeßkosten S 45.420,80 zu, wobei es hiebei den vom Kläger verzeichneten doppelten Einheitssatz für die Klage als nicht gerechtfertigt ansah. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers, in dem er sich gegen das Nichtzusprechen des doppelten Einheitssatzes für die Klage wendet. Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nich... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs6ZPO §243 Abs4ASGG §59 Abs1 Z9
Rechtssatz: In arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs.6 RATG, nämlich dann, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Entscheidungstexte 7 Ra 16/99w Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aRATG §23 Abs6
Rechtssatz: Doppelter Einheitssatz für den Widerspruch nach § 397 a ZPO, wenn er mit Ausführungen nach Art einer Klagebeantwortung versehen ist und das Gericht keine erste Tagsatzung anberaumt hatte. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 121/04x. Diese ist nunmehr unter RW0000634 abrufbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...