TE OGH 2004/10/5 12Rs77/04m

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Veröffentlicht am 05.10.2004
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Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Elisabeth Nagele als Vorsitzende, Dr. Klaus Henhofer und Dr. Johann Höllwerth in der Sozialrechtssache des Klägers A***** S*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwältin in 4600 Wels, als bestellte Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz/LRA, Blumauerplatz 1, 4020 Linz, wegen Anerkennung als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG und wegen Gewährung der Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 173 ASVG über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse € 305,72) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.7.2004, 17 Cgs 107/04w-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Elisabeth Nagele als Vorsitzende, Dr. Klaus Henhofer und Dr. Johann Höllwerth in der Sozialrechtssache des Klägers A***** S*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwältin in 4600 Wels, als bestellte Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz/LRA, Blumauerplatz 1, 4020 Linz, wegen Anerkennung als Arbeitsunfall gemäß Paragraphen 175,, 176 ASVG und wegen Gewährung der Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 173, ASVG über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse € 305,72) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.7.2004, 17 Cgs 107/04w-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die der klagenden Partei zu ersetzenden Prozesskosten mit € 689,85 (darin € 114,97 an USt) - anstelle von € 995,57 - bestimmt werden.

Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Anerkennung des Unfalls vom 22.1.2004 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung der Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 173 ASVG. Dem gab das Erstgericht statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, die mit € 995,57 bestimmten Prozesskosten laut Kostenverzeichnis der Klagsvertreterin zu ersetzen.Der Kläger begehrte die Anerkennung des Unfalls vom 22.1.2004 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung der Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 173, ASVG. Dem gab das Erstgericht statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, die mit € 995,57 bestimmten Prozesskosten laut Kostenverzeichnis der Klagsvertreterin zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 ZPO und wies darauf hin, dass der Antrag vom 19.4.2004 offenbar der Antrag auf sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung sei. Gegen den Zuspruch der gesamten verzeichneten Kosten erhob die beklagte Partei Rekurs mit dem Antrag, die dem Kläger gebührenden Prozesskosten mit € 689,85 zu bestimmen.Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 41, ZPO und wies darauf hin, dass der Antrag vom 19.4.2004 offenbar der Antrag auf sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung sei. Gegen den Zuspruch der gesamten verzeichneten Kosten erhob die beklagte Partei Rekurs mit dem Antrag, die dem Kläger gebührenden Prozesskosten mit € 689,85 zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.

Zunächst bemängelt die Rekurswerberin, dass für die Klage ein Einheitssatz in der Höhe von 120 % zugesprochen wurde. Laut ständiger Rechtsprechung gebühre für Klagen in Sozialrechtssachen lediglich der einfache Einheitssatz.

Tatsächlich handelt es sich bei einer Klage in einer Sozialrechtssache gem § 65 Abs 1 ASGG nicht um einen Fall des § 23 Abs 6 RATG.Tatsächlich handelt es sich bei einer Klage in einer Sozialrechtssache gem Paragraph 65, Absatz eins, ASGG nicht um einen Fall des Paragraph 23, Absatz 6, RATG.

Die Bestimmung des § 23 Abs 6 RATG wurde im Rahmen der Zivilverfahrensnovelle 1983 als honorarrechtlicher Ausgleich für jene Fälle geschaffen, in denen aufgrund des nunmehr obligatorischen Mahnverfahrens oder der Möglichkeit, sofort eine Klagebeantwortung aufzutragen, eine Verdienstmöglichkeit für den Rechtsvertreter entfiel. In weiterer Folge kam es durch BGBl I Nr. 93/2003 zu einer Neufassung des § 23 Abs 6 RATG, um den Änderungen der Zivilverfahrensnovelle 2002 Rechnung zu tragen.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG wurde im Rahmen der Zivilverfahrensnovelle 1983 als honorarrechtlicher Ausgleich für jene Fälle geschaffen, in denen aufgrund des nunmehr obligatorischen Mahnverfahrens oder der Möglichkeit, sofort eine Klagebeantwortung aufzutragen, eine Verdienstmöglichkeit für den Rechtsvertreter entfiel. In weiterer Folge kam es durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003, zu einer Neufassung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG, um den Änderungen der Zivilverfahrensnovelle 2002 Rechnung zu tragen.

Schon vor der Neufassung des § 23 Abs 6 RATG durch BGBl I 93/2003 verweigerte die stRsp (siehe OLG Linz, 12 Rs 49/04v; OLG Wien SVSlg 50.390; OGH 10 ObS 169/91 = JBl 1992, 59) den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes im Sozialrechtsverfahren, da in Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen schon vor dem In-Kraft-Treten der ZVN 1983 weder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen, noch eine erste Tagsatzung anberaumt werden durfte (§§ 388 Abs 1, 396 Abs 1 aF ASVG, § 85 Abs 1 aF ASGG). Diese Rsp ist auch nach In-Kraft-Treten der ZVN 2002 und des neuen § 23 Abs 6 RATG beizubehalten:Schon vor der Neufassung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2003, verweigerte die stRsp (siehe OLG Linz, 12 Rs 49/04v; OLG Wien SVSlg 50.390; OGH 10 ObS 169/91 = JBl 1992, 59) den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes im Sozialrechtsverfahren, da in Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen schon vor dem In-Kraft-Treten der ZVN 1983 weder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen, noch eine erste Tagsatzung anberaumt werden durfte (Paragraphen 388, Absatz eins,, 396 Absatz eins, aF ASVG, Paragraph 85, Absatz eins, aF ASGG). Diese Rsp ist auch nach In-Kraft-Treten der ZVN 2002 und des neuen Paragraph 23, Absatz 6, RATG beizubehalten:

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs 6 RATG neu ist in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen. Der Gesetzeswortlaut der Bestimmung verweist somit nicht auf die im Sozialrechtsverfahren für den Auftrag der Klagebeantwortung einschlägige Bestimmung des § 85 ASGG, sondern lediglich auf die Regelung der Klagebeantwortung in der ZPO. (Dass hierbei auf den durch die ZVN 2002 aufgehobenen § 243 ZPO anstatt den nunmehr einschlägigen § 230 ZPO verwiesen wird, stellt offensichtlich einen Redaktionsfehler dar).Nach dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 6, RATG neu ist in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage gemäß Paragraph 243, ZPO aufgetragen wird, auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen. Der Gesetzeswortlaut der Bestimmung verweist somit nicht auf die im Sozialrechtsverfahren für den Auftrag der Klagebeantwortung einschlägige Bestimmung des Paragraph 85, ASGG, sondern lediglich auf die Regelung der Klagebeantwortung in der ZPO. (Dass hierbei auf den durch die ZVN 2002 aufgehobenen Paragraph 243, ZPO anstatt den nunmehr einschlägigen Paragraph 230, ZPO verwiesen wird, stellt offensichtlich einen Redaktionsfehler dar).

Nach den Gesetzesmaterialien (RV 174 BlgNr 22.GP 11 f) solle mit der Neufassung des § 23 Abs 6 RATG einerseits klargestellt werden, dass der schon bisher als Ersatz für den Entfall der ersten Tagsatzung geltende doppelte Einheitssatz auch im Mahnverfahren beim Gerichtshof anzuwenden sei. Andererseits werde - um die bisherige Tarifstruktur beizubehalten - vorgesehen, dass der doppelte Einheitssatz immer dann zur Anwendung komme, wenn eine Klagebeantwortung im Cg-Verfahren aufgetragen werde, da der bisher geregelte Fall des doppelten Einheitssatzes bei Entfall der ersten Tagsatzung nach § 243 Abs 4 ZPO ohnedies den Regelfall dargestellt habe.Nach den Gesetzesmaterialien (RV 174 BlgNr 22.GP 11 f) solle mit der Neufassung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG einerseits klargestellt werden, dass der schon bisher als Ersatz für den Entfall der ersten Tagsatzung geltende doppelte Einheitssatz auch im Mahnverfahren beim Gerichtshof anzuwenden sei. Andererseits werde - um die bisherige Tarifstruktur beizubehalten - vorgesehen, dass der doppelte Einheitssatz immer dann zur Anwendung komme, wenn eine Klagebeantwortung im Cg-Verfahren aufgetragen werde, da der bisher geregelte Fall des doppelten Einheitssatzes bei Entfall der ersten Tagsatzung nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO ohnedies den Regelfall dargestellt habe.

Da der Wortlaut des § 23 Abs 6 RATG neu nur auf die ZPO verweist und auch in den Gesetzesmaterialien eindeutig auf das Cg-Verfahren abgestellt wird, besteht keinerlei Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Bestimmung auf das Kostenrecht im Sozialrechtsverfahren Einfluss nehmen wollte. Es gibt somit auch keinen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach es sich bei einer Klage in Sozialrechtssachen nicht um einen Fall des § 23 Abs 6 RATG handelt. Für Klagen in Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gebührt somit auch weiterhin nur der einfache Einheitssatz (gegenteilig Dellisch, AnwBl 2004, 8 ohne nähere Begründung).Da der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 6, RATG neu nur auf die ZPO verweist und auch in den Gesetzesmaterialien eindeutig auf das Cg-Verfahren abgestellt wird, besteht keinerlei Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Bestimmung auf das Kostenrecht im Sozialrechtsverfahren Einfluss nehmen wollte. Es gibt somit auch keinen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach es sich bei einer Klage in Sozialrechtssachen nicht um einen Fall des Paragraph 23, Absatz 6, RATG handelt. Für Klagen in Sozialrechtsverfahren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gebührt somit auch weiterhin nur der einfache Einheitssatz (gegenteilig Dellisch, AnwBl 2004, 8 ohne nähere Begründung).

Desweiteren stellt sich die Rekurswerberin gegen den Kostenersatz für einen Antrag vom 19.4.2004, da ein solcher Antrag weder vorgelegt worden sei, noch die beklagte Partei davon Kenntnis gehabt habe. Das Erstgericht führt zum Antrag vom 19.4.2004 aus, dass es sich hierbei offenbar um den Antrag auf sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung handle. Diese - zugegebenermaßem naheliegende - Vermutung des Erstgerichtes findet im Akt allerdings keine Stütze. Weder wurden im Kostenverzeichnis der klagenden Partei nähere Ausführungen zu diesem Antrag gemacht noch findet sich ein solcher Antrag im Akt.

Bei Kosten der Einholung einer erforderlichen abhandlungs- oder pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Prozessführung handelt es sich grundsätzlich um ersatzfähige vorprozessuale Kosten, die nicht durch den Einheitssatz des § 23 RATG abgedeckt sind (Bydlinski in Fasching, Kommentar ZPO2 § 41 Rz 43). Voraussetzung für den Zuspruch solcher Kosten ist aber deren ausreichende Behauptung und Bescheinigung iSd § 54 ZPO. Demnach sind vorprozessuale Kosten grundsätzlich durch die Vorlage geeigneter Urkunden zu bescheinigen. Für alle aus dem Akt selbst ersichtlichen kostenverursachenden Tatsachen ist eine Bescheinigung in der Regel nicht erforderlich. So ergeben sich insbesondere die Tagsatzungen und Schriftsätze, die Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugengebühren aus dem Prozessakt. Auch notorische Tatsachen sind ohne weiteres der Kostenentscheidung zugrundezulegen; soweit sich die Aufwendung von Kosten aus anderen Gerichtsakten ergibt, genügt grundsätzlich die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens (Bydlinski in Fasching, Kommentar² ZPO § 54 Rz 20).Bei Kosten der Einholung einer erforderlichen abhandlungs- oder pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Prozessführung handelt es sich grundsätzlich um ersatzfähige vorprozessuale Kosten, die nicht durch den Einheitssatz des Paragraph 23, RATG abgedeckt sind (Bydlinski in Fasching, Kommentar ZPO2 Paragraph 41, Rz 43). Voraussetzung für den Zuspruch solcher Kosten ist aber deren ausreichende Behauptung und Bescheinigung iSd Paragraph 54, ZPO. Demnach sind vorprozessuale Kosten grundsätzlich durch die Vorlage geeigneter Urkunden zu bescheinigen. Für alle aus dem Akt selbst ersichtlichen kostenverursachenden Tatsachen ist eine Bescheinigung in der Regel nicht erforderlich. So ergeben sich insbesondere die Tagsatzungen und Schriftsätze, die Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugengebühren aus dem Prozessakt. Auch notorische Tatsachen sind ohne weiteres der Kostenentscheidung zugrundezulegen; soweit sich die Aufwendung von Kosten aus anderen Gerichtsakten ergibt, genügt grundsätzlich die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens (Bydlinski in Fasching, Kommentar² ZPO Paragraph 54, Rz 20).

Aus dem vorliegenden Kostenverzeichnis ist nicht einmal zu ersehen, ob es sich bei dem Antrag vom 19.4.2004 tatsächlich um einen Antrag auf sachwalterschaftsrechtliche Genehmigung der Klagsführung handelt. Damit ist die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Entstehen von zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten nicht nachgekommen. Da nach ständiger Judikatur der Mangel ordnungsgemäßer Verzeichnung oder Bescheinigung der Kosten auch nicht verbesserbar ist (siehe OLG Wien REDOK 11.023; LGZ Graz MietSlg 43.460), kann der Antrag vom 19.4.2004 bei der Bestimmung der zu ersetzenden Prozesskosten somit keine Berücksichtigung finden.

Dem Rekurs der beklagten Partei war somit sowohl hinsichtlich des Einheitssatzes für die Klage als auch hinsichtlich des Antrages vom 19.4.2004 Folge zu geben. Das Kostenverzeichnis des Klagevertreters ist daher wie folgt zu korrigieren:

15.4.2004  Klage TP 3 A     €     115,80

60 % ES       €       69,48

28.4.2004  Urkundenvorlage TP 1    €       11,90

60 % ES      €         7,14

25.6.2004  Vorbereitender Schriftsatz, TP 3 A  €      115,80

60 % ES      €        69,48

7.7.2004  Streitverhandlung TP 3 A    €      115,80

60 % ES      €        69,48

Summe         €      574,88

20 % USt      €      114,97

Gesamtsumme        €      689,85

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, weil eine Entscheidung über die Kosten vorliegt. Oberlandesgericht Linz, Abt. 12,Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig, weil eine Entscheidung über die Kosten vorliegt. Oberlandesgericht Linz, Abt. 12,

Anmerkung

EL00080 12Rs77.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:0120RS00077.04M.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20041005_OLG0459_0120RS00077_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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